Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 107b
Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
§ 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist.
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