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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner

(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach diesem Kapitel gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner.
(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.