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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 31
Ausschluß und Minderung von Renten
Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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