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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 95 Leistungen zur Teilhabe

Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.