zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 10a
Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen
(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.
(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular