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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 130
Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
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