(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
- 1.
- die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
- 2.
- ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
- 1.
- Identifikationsnummer,
- 2.
- Wirtschafts-Identifikationsnummern,
- 3.
- Familienname,
- 4.
- frühere Namen,
- 5.
- Vornamen,
- 6.
- Doktorgrad,
- 7.
- (weggefallen),
- 8.
- Tag und Ort der Geburt,
- 9.
- Geschlecht,
- 10.
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 11.
- zuständige Finanzbehörden,
- 12.
- Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,
- 13.
- Sterbetag.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
- 1.
- sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
- 2.
- die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
- 3.
- zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
- 4.
- Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.
- den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.
(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- (weggefallen),
- 6.
- Tag und Ort der Geburt,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
- 9.
- Tag des Ein- und Auszugs,
- 10.
- Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder.
(7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.
(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
