Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 198
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
zum Seitenanfang
Datenschutz