Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 258
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
zum Seitenanfang
Datenschutz