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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung (AO)
§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 263: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
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