Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.
Fußnote
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
