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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.

Fußnote

(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)