Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
- 2.
Sachverständige zuziehen,
- 3.
Urkunden und Akten beiziehen,
- 4.
den Augenschein einnehmen.