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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung (AO)
§ 98
Einnahme des Augenscheins
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
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