Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13
Behältnisse
(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten, daß die Qualität nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) (weggefallen)
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