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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz - AufhFG)
§ 5
Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
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