Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz - AufhFG) § 6Jahresrechnung
Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.