AwSV
Ausfertigungsdatum: 18.04.2017
Vollzitat:
"Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
| Stand: | Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328 |
| §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft | |
| Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV) | |
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 7 Abs. 1, 11, 28 Abs. 1, 29 Abs. 3, 35 Abs. 2, 42,
50 Abs. 2, 52 Abs. 3, 57 Abs. 4, 58 Abs. 1, 64, 69 Abs. 2, Anlage 7
Ziff. 7 Nr. 7.4 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 40 vgl. § 2 BG-V +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 32000L0060)
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123)
EWGRL 676/91 (CELEX Nr: 391L0676)
Notifizierung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
| § 1 | Zweck; Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grundsätze |
| § 4 | Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation |
| § 5 | Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen |
| § 6 | Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
| § 7 | Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht |
| § 8 | Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation |
| § 9 | Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung |
| § 10 | Einstufung fester Gemische |
| § 11 | Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt |
| § 12 | Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe |
| § 13 | Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels |
| § 14 | Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen |
| § 15 | Technische Regeln |
| § 16 | Behördliche Anordnungen |
| § 17 | Grundsatzanforderungen |
| § 18 | Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe |
| § 19 | Anforderungen an die Entwässerung |
| § 20 | Rückhaltung bei Brandereignissen |
| § 21 | Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen |
| § 22 | Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung |
| § 23 | Anforderungen an das Befüllen und Entleeren |
| § 24 | Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung |
| § 25 | Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3 |
| § 26 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe |
| § 27 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften |
| § 28 | Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe |
| § 29 | Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs |
| § 30 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen |
| § 31 | Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager |
| § 32 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen |
| § 33 | Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe |
| § 34 | Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus |
| § 35 | Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen |
| § 36 | Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen |
| § 37 | Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft |
| § 38 | Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen |
| § 39 | Gefährdungsstufen von Anlagen |
| § 40 | Anzeigepflicht |
| § 41 | Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung |
| § 42 | Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung |
| § 43 | Anlagendokumentation |
| § 44 | Betriebsanweisung; Merkblatt |
| § 45 | Fachbetriebspflicht; Ausnahmen |
| § 46 | Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers |
| § 47 | Prüfung durch Sachverständige |
| § 48 | Beseitigung von Mängeln |
| § 49 | Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten |
| § 50 | Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
| § 51 | Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern |
| § 52 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen |
| § 53 | Bestellung von Sachverständigen |
| § 54 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen |
| § 55 | Pflichten der Sachverständigenorganisationen |
| § 56 | Pflichten der bestellten Sachverständigen |
| § 57 | Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
| § 58 | Bestellung von Fachprüfern |
| § 59 | Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern |
| § 60 | Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern |
| § 61 | Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften |
| § 62 | Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben |
| § 63 | Pflichten der Fachbetriebe |
| § 64 | Nachweis der Fachbetriebseigenschaft |
| § 65 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 66 | Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen |
| § 67 | Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe |
| § 68 | Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
| § 69 | Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen |
| § 70 | Prüffristen für bestehende Anlagen |
| § 71 | Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern |
| § 72 | Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen |
| § 73 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
| Anlage 1 | Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend |
| Anlage 2 | Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen |
| Anlage 3 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen |
| Anlage 4 | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| Anlage 5 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
| Anlage 6 | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
| Anlage 7 | Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) |
| schwach wassergefährdend, |
| deutlich wassergefährdend, |
| stark wassergefährdend. |
(+++ § 6 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)
(+++ § 6 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 u. § 11 +++)
| Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern | Rückhaltevolumen |
|---|---|
| ≤ 100 | 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses |
| > 100 ≤ 1 000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter |
| > 1 000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter |
| Ermittlung der Gefährdungsstufen | Wassergefährdungsklasse (WGK) | ||
|---|---|---|---|
| Volumen in Kubikmetern (m3) oder Masse in Tonnen (t) | 1 | 2 | 3 |
| ≤ 0,22 m3 oder 0,2 t | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
| > 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
| > 1 ≤ 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
| > 10 ≤ 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
| > 100 ≤ 1 000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
| > 1 000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
(+++ § 52 Abs. 2 Satz 2 u. 3: zur Anwendung vgl. §§ 42 u. 64 +++)
(+++ § 52 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 4 +++)
(+++ § 57: Inkraft gem. § 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)
(+++ § 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 u. 4: zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 +++)
(+++ § 68 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 7: zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 7: zur Anwendung vgl. Anlage 7 Ziff. 7 Nr. 7.4 +++)
(+++ § 68 Abs. 8: zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
| R-Satz | Bezeichnungen der besonderen Gefahren | Vorrangigkeit anderer R-Sätze | Bewertungs- punkte |
|---|---|---|---|
| R21 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt | 1 |
| R22 | gesundheitsschädlich beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt | 1 |
| R24 | giftig bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt | 3 |
| R25 | giftig beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt | 3 |
| R27 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R28 | sehr giftig beim Verschlucken | 4 | |
| R29 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
| R33 | Gefahr kumulativer Wirkungen | 2 | |
| R40* | Verdacht auf krebserzeugende Wirkung | wird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt | 2 |
| R45* | kann Krebs erzeugen | 9 | |
| R46 | kann vererbbare Schäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt | 9 |
| R50 | sehr giftig für Wasserorganismen | 6 | |
| R52 | schädlich für Wasserorganismen | 3 | |
| R53 | kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 3 | |
| R60 | kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | 4 | |
| R61 | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt | 4 |
| R62 | kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt | 2 |
| R63 | kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt | 2 |
| R65 | gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt | 1 |
| R68 | irreversibler Schaden möglich | wird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt | 2 |
| R15/29 | reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase | 2 | |
| R20/21 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt | 1 |
| R20/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt | 1 |
| R20/21/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 1 | |
| R21/22 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 1 | |
| R23/24 | giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt | 3 |
| R23/25 | giftig beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt | 3 |
| R23/24/25 | giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 3 | |
| R24/25 | giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 3 | |
| R26/27 | sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R26/28 | sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken | 4 | |
| R26/27/28 | sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 4 | |
| R27/28 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 4 | |
| R39/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
| R39/23/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/23/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/23/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
| R39/26/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
| R39/26/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R39/26/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R48/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 2 | |
| R48/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 2 | |
| R48/20/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 2 | |
| R48/20/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
| R48/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
| R48/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
| R48/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 4 | |
| R48/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 4 | |
| R48/23/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 4 | |
| R48/23/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
| R48/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R48/23/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
| R50/53 | sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 8 | |
| R51/53 | giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 6 | |
| R52/53 | schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 4 | |
| R68/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 2 | |
| R68/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 2 | |
| R68/20/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 2 | |
| R68/20/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
| R68/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
| R68/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 |
| Gefahren- hinweis | Bezeichnung der Gefahrenhinweise | Vorrangigkeit anderer Gefahrenhinweise | Bewertungs- punkte |
|---|---|---|---|
| EUH029 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
| H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken | 4 | |
| H301 | giftig bei Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt | 3 |
| H302 | gesundheitsschädlich bei Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt | 1 |
| H304 | kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt | 1 |
| H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt | 4 |
| H311 | giftig bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt | 3 |
| H312 | gesundheitsschädlich bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt | 1 |
| H340* | kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt | 9 |
| H341* | kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt | 2 |
| H350* | kann Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 9 | |
| H351* | kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt | 2 |
| H360D | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt | 4 |
| H360F | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | 4 | |
| H361d | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt | 2 |
| H361f | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt | 2 |
| H370* | schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
| H371* | kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
| H372* | schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
| H373* | kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
| H400 | sehr giftig für Wasserorganismen | wird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt | 6 |
| H410 | sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 8 | |
| H411 | giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 6 | |
| H412 | schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 4 | |
| H413 | kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | 3 |
| Die Summe beträgt 0 bis 4: | WGK 1 |
| Die Summe beträgt 5 bis 8: | WGK 2 |
| Die Summe beträgt mehr als 8: | WGK 3 |
| Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
| O | Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . . | |
| O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
| Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) | O | bei Inbetriebnahme |
| Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . . | ||
| O | regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre | |
| nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
| nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
| nächste Prüfung: . . . . . . . . . . | ||
| Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
| O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig | |
| Feuerwehr | Telefon: 112 | |
| Polizeidienststelle | Telefon: 110 | |
| örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
| Adresse: . . . . . . . . . . |
| Anlagenbezeichnung: | . . . . . . . . . . | |
| Füllgut (wassergefährdender Stoff): | . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . . | |
| Besondere örtliche Lage: | O | Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . |
| O | Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . | |
| O | Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . | |
| Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV) | O | die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig |
| O | die Anlage ist fachbetriebspflichtig | |
| Feuerwehr | Telefon: 112 | |
| Polizeidienststelle | Telefon: 110 | |
| örtlich zuständige Behörde: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
| Adresse: . . . . . . . . . . | ||
| Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: | Telefon: . . . . . . . . . . | |
| Herr/Frau: . . . . . . . . . . |
| Anlagen1 ,2 | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
|---|---|---|---|---|
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
| Zeile 1 | vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung4 ,5 | bei Stilllegung einer Anlage | |
| Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 5 Jahre | A, B, C und D |
| Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | B, C und D | C und D alle 5 Jahre | C und D |
| Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
| Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
| Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
| Anlagen1 ,2 | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
|---|---|---|---|---|
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
| Zeile 1 | vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung4 ,5 | bei Stilllegung einer Anlage | |
| Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D3 | A, B, C und D alle 30 Monate4 | A, B, C und D |
| Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
| Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
| Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag |
| Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 | über 100 m3 | über 1 000 m3 alle 5 Jahre | über 1 000 m3 |
| Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |