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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AZRG-DV

Ausfertigungsdatum: 17.05.1995

Vollzitat:

"AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 22.11.2011 I 2258

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.5.1995 +++)

Auf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Inhalt der Datensätze

Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
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§ 3 Berichtigung eines Datensatzes

(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben.
(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.
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§ 4 Allgemeine Regelungen

(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Nr. 7 oder § 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.
(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde erfolgt auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Wege der Direkteingabe, auf dafür vorgesehenen Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich.
(4) Bei der Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger muß der Datenträger die von der Registerbehörde zugewiesene Kennzahl enthalten, aus der sich die Stelle ergibt, die den Datenträger erstellt hat. Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.
(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Leiter ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.
(6) Erfolgt die Datenübermittlung auf Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
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§ 5 Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen.
(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für den Fall, daß die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, hat die Registerbehörde programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, daß es sich um verschiedene Personen handelt, und einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit im Register speichert.
(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.
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§ 6 Begründungstexte

(1) Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.
(2) Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Nr. 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.
(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.
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§ 7 Übermittlungssperren

(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich der Betroffene in einem Asylverfahren, kann er den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.
(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn
1.
eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder einer anderen Person besteht,
2.
die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist,
3.
ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.
(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, den Betroffenen davon zu unterrichten.
(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag des Betroffenen zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.
(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung des Betroffenen Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen und die beteiligten Stellen über die Löschung.
(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.
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§ 8 Übermittlungsersuchen

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
1.
ausländerrechtliche Aufgabe,
2.
asylrechtliche Aufgabe,
2a.
Migration und Integration,
3.
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
4.
Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
5.
Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
6.
Strafvollstreckung,
7.
Rechtspflege,
8.
Abwehr von Gefahren,
9.
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
10.
Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
11.
Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes,
12.
Unterstützung der Zollfahndungsämter,
13.
selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
14.
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
15.
Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
16.
Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
17.
Aufgabe nach
a)
§ 3 Abs. 1 Nr. 1,
b)
§ 3 Abs. 1 Nr. 2,
c)
§ 3 Abs. 1 Nr. 3,
d)
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 oder
e)
§ 3 Abs. 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
18.
Aufgabe nach
a)
§ 1 Abs. 1 Nr. 1,
b)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 oder
c)
§ 1 Abs. 3
des MAD-Gesetzes,
19.
Aufgabe nach
a)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1,
b)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2,
c)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder
d)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4
des BND-Gesetzes,
20.
Visaverfahren,
21.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,
22.
Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
23.
Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
24.
Datenpflege.
(4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden:
1.
Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
2.
Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
3.
Beobachtung terroristischer Bestrebungen,
4.
Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes.
(5) Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
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§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.
(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck nach § 8 Abs. 3 oder 4 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.
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§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetze ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
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§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen

(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein
1.
die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,
2.
räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und
3.
bestimmte Zeiträume.
Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.
(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.
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§ 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
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§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen

(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich der Betroffene in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob der Betroffene einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt der Betroffene die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen

(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

(1) Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann der Betroffene die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
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§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen

(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
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§ 17 Sperrung von Daten

(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Der Betroffene soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll er ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz des Betroffenen mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien gesperrt. Die Angaben des Betroffenen zu seinen Grundpersonalien und seinen weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.
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§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand

(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
1.
Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
2.
Anerkennung als Asylberechtigter,
3.
Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
4.
Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung oder
6.
Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
1.
nach fünf Jahren
a)
die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
b)
ein Ausreiseverbot,
c)
eine Zurückweisung,
2.
nach zehn Jahren
a)
die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
b)
Daten nach § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes.
Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
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§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
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§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes

(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.
(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.
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§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger *)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
AB**) CD
1             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 1   
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen – alle übermittelnden Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Abs. 1 AZR-Gesetz genannten Anlässe übermittelt worden sind)
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– alle übrigen öffentlichen Stellen zu a)
– nichtöffentliche Stellen zu a)
a)aktenführende
Ausländerbehörde
(7)
b)andere Stellen(7)
 
ABCD
2             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 2   
Geschäftszeichen der
Registerbehörde
(AZR-Nummer)
 – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle öffentlichen Stellen
 
ABCD
3             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 4   
Grundpersonalien – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– alle öffentlichen Stellen;
Statistisches Bundesamt nur
zu e) (nur Monat und Jahr der Geburt), g) und h)
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
a)Familienname(7)
b)Geburtsname(7)
c)Vornamen(7)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)
e)Geburtsdatum(7)
f)Geburtsort und -bezirk(7)
g)Geschlecht(7)
h)Staatsangehörigkeiten(7)
 
ABCD
4             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5   
Weitere Personalien – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis i)

– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a), b), d), f)
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu a), b), d), f)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i)
– Bundeskriminalamt zu a), b), d)
– Landeskriminalämter zu a), b), d)
– Zollkriminalamt zu a), b), d)
– sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden zu a), b), d)
– Staatsanwaltschaften zu a), b), d)
– Gerichte zu a), b), d)
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu a), b), d)
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
zu a), b), d)
– Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder zu a), b), d)
– Bundesnachrichtendienst zu a), b), d)
– Militärischer Abschirmdienst
zu a), b), d)
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu a), b), d)
– Ausländerbehörden zu a) bis i)
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes zu a)
bis i)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i)
– Bundespolizei zu a) bis i)
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis i)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu a)
bis i)
– oberste Bundes- und Landesbehörden zu a) bis i)
– Bundeskriminalamt zu a) bis i)
– Landeskriminalämter zu a) bis i)
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden zu a) bis i)
– Staatsanwaltschaften zu a) bis i)
– Gerichte zu a) bis i)
– Bundesamt für Justiz zu a), b), d)
– Zollkriminalamt zu a) bis d)
– Behörden der Zollverwaltung
zu a) bis d), f)
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen zu a) bis d), f)
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden zu c)
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu a) bis i)
– Statistisches Bundesamt zu e) und i)
– alle übrigen öffentlichen Stellen zu c)
a)abweichende Namensschreibweisen
– Familienname
– Geburtsname
– Vorname
(7)
b)andere Namen
– Genanntname
– Künstlername
– Ordensname
– nicht definierter Name
(7)
c)frühere Namen*) (7)
d)Aliaspersonalien
– Familienname
– Geburtsname
– Vornamen
– Geburtsdatum
– Geburtsort und
-bezirk
– Geschlecht
– Staatsangehörigkeiten
(7)
e)Familienstand(7)
f)Angaben zum
Ausweispapier
– Passart
  • Reisepass
  • Reisedokument
  • sonstige Pass-
ersatzpapiere
– Passnummer
– ausstellender Staat
(7)
g)letzter Wohnort im
Herkunftsland
(7)
h)freiwillig gemachte
Angaben zur Religionszugehörigkeit
(7)
i)Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners(7)
*)
Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
 
ABCD
5             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5a   
– Lichtbild(7)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
 
ABCD
6             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6   
Zuzug/Fortzug – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) bis f)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu g)
–alle Stellen
a)Ersteinreise in das Bundesgebiet am(5)
b)Zuzug von einer
anderen Ausländer-
behörde am
(5)
c)Fortzug ins Ausland am(5)
d)Fortzug nach unbekannt(5)
e)Verstorben am(5)
f)Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)
g)nicht mehr aufhältig seit(5)
 
ABCD
7             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6   
– als Flüchtling im Ausland anerkannt(5)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 
ABCD
8             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
   
Asyl – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis q)
– Ausländerbehörden zu f), m)
bis o)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)Asylantrag gestellt am(1)
b)Asylantrag erneut
gestellt am
(1)
c)Asylantrag abgelehnt am(3)
d)als Asylberechtigter anerkannt am(3) – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
e)Anerkennung
widerrufen/zurück-
genommen
(3)
f)Anerkennung
erloschen am
(5)
g)Asylverfahren
eingestellt am
(3)
h)Asylverfahren auf
andere Weise
erledigt am
(6)
i)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG zuerkannt am(3)
j)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
k)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
l)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(3)
m)Aufenthaltsgestattung
seit
(6)
n)Aufenthaltsgestattung
erloschen am
(6)
o)Nummer der Beschei-
nigung über die Aufent-
haltsgestattung
(7)
p)Überstellung an
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) am
(2)
q)Übernahme von
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats)
entschieden am
(2)
 
ABCD
9             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3, 6 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
a)vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit(5)
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am(3)
c)Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen am(3) – Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis d) und g) bis i)
d)heimatloser Ausländer(6)
e)Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am(1)*)
f)Nummer des
Aufenthaltstitels
(7)
g)Entscheidungen der Bundesagentur für
Arbeit über die
Zustimmung zur
Beschäftigung
 
 aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt
auf
Arbeitgeber-
bindung/keine
Arbeitgeberbindung
weitere Neben-
bestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(5)*)
 bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am(5)*)
h)Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit 
 aa) Selbständige Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2)*)
 bb) Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränktauf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2)*)
i)zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(2)*)
j)zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
(2)*)   
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
10             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Aufenthaltserlaubnis – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Aufenthalt zum Zweck
der Ausbildung nach
 aa)   § 16 Abs. 1
AufenthG
(Studium)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 bb)    § 16 Abs. 1a
AufenthG
(Studienbewerbung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 cc)   § 16 Abs. 4
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 dd)    § 16 Abs. 5
AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 ee)   § 16 Abs. 6
AufenthG (inner-
gemeinschaftlich mobiler Student aus [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am
befristet bis
(2)*)  
 ff)      § 17 AufenthG (sonstige Aus-
bildungszwecke) erteilt am
befristet bis
(2)*)   
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach   
 aa)   § 18 Abs. 3 AufenthG
(keine qualifizierte Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)   § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc)   § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)     § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)    § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)     § 20 Abs. 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 20 Abs. 5 AufenthG
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)     § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)     § 21 Abs. 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)     § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humani-
tären oder politischen Gründen nach
   
 aa)   § 22 Satz 1
AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)     § 22 Satz 2
AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc)   § 23 Abs. 1
AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)     § 23 Abs. 2
AufenthG
(besondere Fälle) erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)   § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff)      § 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)     § 25 Abs. 1
AufenthG (Asyl) anerkannt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 25 Abs. 2
AufenthG (GFK) gewährt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)     § 25 Abs. 3
AufenthG
(Abschiebungs-
verbot)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)       § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)   § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ll)       § 25 Abs. 5
AufenthG (recht-
liche oder tatsächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 mm)       § 25a Abs. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 nn)       § 25a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 oo)       § 25a Abs. 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach   
 aa)   § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen:
Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)     § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen:
Kinder)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc)   § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen:
Elternteil)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)     § 28 Abs. 4
AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)   § 30 AufenthG (Ehegattennachzug)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff)      § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)     § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
(Kindesnachzug im Familienverband)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 32 Abs. 2
AufenthG
(Kindesnachzug über 16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)       § 32 Abs. 2a
AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)       § 32 Abs. 3
AufenthG (Kindesnachzug unter
16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)   § 32 Abs. 4
AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ll)     § 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 mm) § 36 Abs. 1
AufenthG (Nachzug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 nn)     § 36 Abs. 2
AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger)
(2)*)   
e)Besondere Aufenthaltsrechte nach   
 aa)   § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 bb)     § 25 Abs. 4a
AufenthG (Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind oder denen Beihilfe zu illegaler Einwanderung geleistet wurde)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 cc) § 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 dd)   § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ee)     § 34 Abs. 2
AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ff)   § 37 Abs. 1
AufenthG (Wiederkehr)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 gg)      § 37 Abs. 5
AufenthG (Wiederkehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 hh)     § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5
AufenthG (ehemaliger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ii)     § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitglied-
staates])
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 jj)       § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthalts-
erlaubnis auf
Probe)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 kk)       § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 ll)   § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 2 Satz 1
AufenthG (Altfall-
regelung für voll-
jährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 mm)       § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 2 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung für unbe-
gleitete Flüchtlinge)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 nn) § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 oo)     § 4 Abs. 5
AufenthG
(Assoziationsrecht EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 pp)     dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
 qq)    dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis
(2)*)   
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
11             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthalts-
titel nach
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
a)§ 9 AufenthG
(allgemein) erteilt am
(2)*)
b)§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EG) erteilt am
(2)*)
c)§ 19 AufenthG
(Hochqualifizierte)
erteilt am
(2)*)
d)§ 21 Abs. 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am
(2)
e)§ 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am(3)*)
f)§ 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GFK nach
3 Jahren) erteilt am
(2)
g)§ 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am(3) – Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
h)§ 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am(2)*)
i)§ 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am(2)*)
j)§ 35 AufenthG (Kinder) erteilt am(2)*)
k)§ 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) erteilt am(2)*)
l)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
(2)*)   
m)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
(2)*)   
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
12             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(2)*)
b)Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(2)*)
c)Aufenthaltskarte
(Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
gültig bis
(2)*)
d)Daueraufenthaltskarte (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
(2)*)
    – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
*)
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
ABCD
13             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
   
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) bis i)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu j)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis i)
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet
sofort vollziehbar seit
(2)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(2)
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
(2)
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(2)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3)
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)
g)§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)
h)§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
(3)
i)§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)
j)Begründungstext liegt vor 
 
ABCD
14             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
   
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis h)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b) und c)
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu i)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis h)
a)Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
(2)
b)Abschiebung
angedroht am
(3)
c)Abschiebung
angeordnet am
(3)
d)Abschiebung
angedroht und
angeordnet am
(3)
e)Abschiebungsanordnung gem. § 58a
AufenthG erlassen am
(3)
f)Abschiebung auf Grund Ausweisung vollzogen am(4)
g)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
(4)
h)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung unbefristet
(4)
i)Begründungstext liegt vor zu e) bis h) 
 
ABCD
15             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
   
Einschränkung/Unter-
sagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext
 – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu e)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Politische Betätigung eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)
b)Politische Betätigung eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
(3)
c)Politische Betätigung untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)
d)Politische Betätigung untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)
e)Begründungstext liegt vor 
 
ABCD
16             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 54a AufenthG – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
a)Aufenthalt nach § 54a Abs. 2 AufenthG
beschränkt auf
Bezirk der Ausländerbehörde …
(2)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu e)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
b)Abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a Abs. 2 AufenthG angeordnet am(2)
c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 54a Abs. 3 AufenthG angeordnet am(2)
d)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 54a Abs. 4 AufenthG angeordnet am(2)
e)Begründungstext liegt vor(2)
 
ABCD
17             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Duldung – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) bis c), e)
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b) und e)
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Behörden
zu d) und e)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a) bis d)
a)Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
b)Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2) 
c)Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
d)Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
e)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach
§ 60a Abs. 2b
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
f)Nummer der
Bescheinigung
(2)
 
ABCD
18             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
– Ausreiseverbot erlassen am(3)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
   – oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 
ABCD
19             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
a)Reiseausweis für
Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
b)Grenzgängerkarte
nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2) – sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
d)Reiseausweis für
Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
 
ABCD
20             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
   
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)Zurückgewiesen am(4)
b)Zurückgeschoben oder abgeschoben am
Wirkung befristet bis
(4)
c)Zurückgeschoben oder abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
    – Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
 
ABCD
21             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und
§ 3 Nr. 8
   
Einreisebedenken
und Hinweis auf
Begründungstext
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) und b)
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
zu a) und b)
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu a)
und b)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu c)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis(5)
b)Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet(5)
c)Begründungstext liegt vor 
 
ABCD
22             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 5
   
Grenzfahndung – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Ausschreibung zur
Zurückweisung
(6)
b)Ausschreibung zur
Zurückweisung TE
(6)
 
ABCD
23             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 6
   
Ausschreibung zur
Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu b)
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)Ausschreibung zur Festnahme(6)
b)

c)
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
ausschreibende Stelle
(6)
 – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 
ABCD
24             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7
   
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizei-
behörde
– Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
a)Verdacht auf § 95 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG(5)
b)Verdacht auf § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BTMG(5)
c)Verdacht auf § 129 StGB(5)
d)Verdacht auf § 129a StGB(5)
e)Verdacht auf § 129 i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB(5)
f)Verdacht auf § 129a i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB(5)
g)Verdacht auf Straftat mit TE-Zielsetzung(5)
h)Gefährdung durch Straftat mit TE-Ziel-
setzung
(5)
    – Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 
ABCD
24aZeitpunkt der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7a
Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB
Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB


(5)
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
ermittlungsführende Polizeibehörde
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
oberste Bundes- und Landesbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Gerichte
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren.
 
ABCD
25             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 8
   
Aus- und Durchlieferung – Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Ausgeliefert am
nach
(4)
b)Durchgeliefert am
nach
(4)
 
ABCD
26             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 9
   
Ablehnung der Fest-
stellung der deutschen Staatsangehörigkeit
 – Staatsangehörigkeitsbehörden– Ausländerbehörden
a)Antrag auf Feststellung der deutschen
Staatsangehörigkeit abgelehnt am
(3) – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
b)Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
abgelehnt am
(3)
 
ABCD
27             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 10
   
Aussiedlerangelegen-
heiten
 – in den Angelegenheiten der
Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige
Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
a)Feststellung der
Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am
(3)
b)Feststellung der
Aussiedlereigenschaft/
Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
(3)
    – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
 
ABCD
28             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 11
   
Verurteilung wegen
Straftaten
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
a)Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG(5)
b)Verurteilung nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG(5)
 
ABCD
29             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 12
   
Sicherheitsrechtliche
Befragung
 – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
a)Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 AufenthG durchgeführt am(5)
b)Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat(5)
 
ABCD
30             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 15 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 13
   
Sicherheitsleistung – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
a)Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 64 Abs. 2 AufenthG abgegeben am(5)*)
b)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*)
 
ABCD
31             
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 15 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 14
   
a)Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2
AufenthG
abgegeben am
(5)*)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehr betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
b)Stelle, bei der sie
vorliegt
(5)*)
 
ABCD
32             
Bezeichnung der Daten
(§ 4 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz
i. V. m. § 7 Abs. 4 AZRG-DV)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
AZR-Gesetz)
§ 4 Abs. 1 Satz 1
und
§ 4 Abs. 2 Satz 3
   
– Übermittlungssperre(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren
zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden)
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden)
 
ABCD
33             
Bezeichnung der Daten
(§ 5 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
§ 5 Abs. 1   
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts 
– Suchvermerk von(6)– alle öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Abs. 2  
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte 
– Suchvermerk von(6)– Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
 
ABCD
34             
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1   
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle Stellen
 
Abschnitt II
Visadatei
ABCD
35             
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 30 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1   
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– Ausländerbehörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a  
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 – Auslandsvertretungen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behörde 
a)Auslandsvertretung(7)*)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 3 Nr. 4
und 5
 
Grundpersonalien 
a)Familienname(7)*)
b)Geburtsname(7)*)
c)Vornamen(7)*)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)*)
e)Geburtsdatum(7)*)
f)Geburtsort, -bezirk(7)*)   
g)Geschlecht(7)*)   
h)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nr. 4 Spalte A
(7)*)   
i)Staatsangehörigkeiten(7)*)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 4   
– Lichtbild(7)*)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 5   
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)*)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 6   
Entscheidung über den Antrag   
a)Visum erteilt(2)*)   
b)Antrag abgelehnt(2)**)   
c)Rücknahme des
Antrags
(5)**)   
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)**)   
e)die Annullierung des Visums(2)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 7   
Weitere Daten   
a)Datum der
Entscheidung
(7)**)   
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7)**)   
b)Nummer des Visums(7)**)   
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 9   
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
c)Stelle, bei der sie
vorliegt
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 11   
Ge- oder verfälschte
Dokumente
   
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)**)   
b)Art des Dokuments(7)**)   
c)Nummer des
Dokuments
(7)**)   
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)**)   
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)**)   
§ 29 Abs. 1 Nr. 12   
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung
   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)**)   
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)   
§ 29 Abs. 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7)*)   
b)Passnummer(7)*)   
c)ausstellender Staat(7)*)   
*)
Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**)
Bei Visumentscheidung.
 
ABCD
36             
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1   
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle Stellen
 
Abschnitt III
Begründungstexte
ABCD
37             
Bezeichnung der
Sachverhalte, zu denen
Begründungstexte zu
übersenden sind
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übersendende Stellen
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
i. V. m. § 6 Abs. 1
AZRG-DV)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
a)Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen
siehe Abschnitt I Nr. 13 Spalte A Buchstaben a) bis i) sowie Nr. 16 Spalte A Buchstaben a) bis d)
siehe § 6
Abs. 1
AZRG-DV
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
b)Abschiebung
siehe Abschnitt I Nr. 14 Spalte A Buchstaben e) bis h)
c)politische Betätigung eingeschränkt oder
untersagt
siehe Abschnitt I Nr. 15 Spalte A Buchstaben a) bis d)
d)Einreisebedenken
siehe Abschnitt I Nr. 21 Spalte A Buchstaben a) und b)
*)
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
**)
Es bedeuten:
(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.