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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AZRG-DV

Ausfertigungsdatum: 17.05.1995

Vollzitat:

"AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 21.2.2024 I Nr. 54 ist berücksichtigt

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.5.1995 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2018/1860 (CELEX Nr.: 32018R1860)
EUV 2018/1861 (CELEX Nr.: 32018R1861)
EUV 2018/1862 (CELEX Nr.: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)

Auf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:
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§ 1 Inhalt der Datensätze

Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich die betroffene Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
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§ 3 Berichtigung eines Datensatzes

(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).
(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.
(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“, wenn der Ausländer eingereist ist und
1.
weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder
2.
ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden.
(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.
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§ 4 Allgemeine Regelungen

(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.
(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht.
(4) Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.
(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen.
(6) Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat „XAusländer“ in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat „XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
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§ 5 Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.
(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Daten, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der betroffenen Person zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
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§ 7 Übermittlungssperren

(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich die betroffene Person in einem Asylverfahren, kann sie den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.
(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn
1.
eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer anderen Person besteht,
2.
die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist,
3.
ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.
(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, der betroffenen Person davon zu unterrichten.
(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag der betroffenen Person zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.
(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung der betroffenen Person Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person und die beteiligten Stellen über die Löschung.
(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.
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§ 8 Übermittlungsersuchen

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
1.
ausländerrechtliche Aufgabe,
2.
asylrechtliche Aufgabe,
2a.
Migration und Integration,
3.
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
4.
Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
5.
Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
6.
Strafvollstreckung,
7.
Rechtspflege,
8.
Abwehr von Gefahren,
9.
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
10.
Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
10a.
Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,
11.
Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,
12.
Unterstützung der Zollfahndungsämter,
13.
selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
14.
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
15.
Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
16.
Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
17.
Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,
18.
Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,
19.
Aufgaben nach dem BND-Gesetz,
20.
Visaverfahren,
20a.
beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,
21.
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,
22.
Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
23.
Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
24.
Datenpflege,
25.
Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
26.
Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,
27.
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
28.
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
29.
Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,
30.
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,
31.
Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
32.
Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.
33.
(zukünftig)
34.
Abruf von Dokumenten,
35.
Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
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§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.
(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.
(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.
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§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
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§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen

(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein
1.
die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,
2.
räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und
3.
bestimmte Zeiträume.
Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.
(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.
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§ 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
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§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen

(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob die betroffene Person einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt die betroffene Person die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen

(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

(1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
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§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen

(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
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§ 17 Einschränkung der Verarbeitung

(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.
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§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand

(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
1.
Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
2.
Anerkennung als Asylberechtigter,
3.
Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
4.
Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
6.
Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder
7.
Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
1.
nach fünf Jahren
a)
die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
b)
ein Ausreiseverbot,
c)
eine Zurückweisung,
2.
nach zehn Jahren
a)
die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
b)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,
c)
Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,
d)
Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,
3.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,
4.
nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
5.
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.
Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 bis 4 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person

(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes

(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.
(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.


Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
AA1*)B**)CD
1Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 1(1)   §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen 
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes-
polizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
II)
– alle übrigen übermit-
telnden Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– Behörden anderer
Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
– Statistisches Bundesamt
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– alle übrigen öffent-
lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
– nichtöffentliche Stellen
zu Spalte A Buchstabe a
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
a)aktenführende Ausländerbehörde(7)
b)andere Stellen(7)
    
§ 3 Absatz 4 Nummer 1(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –  
§ 3 Absatz 4 Nummer 1(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –    
 
AA1*)B**)CD
2Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 2(1)   §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
 – Zuspeicherung durch die RegisterbehördeI)– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
– Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form
    II)– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– alle übrigen öffentlichen Stellen
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 3 Absatz 4 Nummer 2(2)   §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
 – Zuspeicherung durch die Registerbehörde– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
§ 3 Absatz 4 Nummer 2(3)   §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, § 21 des AZR-
Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
 – Zuspeicherung durch die Registerbehörde– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 10   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer)(1)(5)
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
Ausländerbehörden
 
AA1*)B**)CD
3Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 4(1) §§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien 
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Polizeivollzugsbehörden der Länder
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Registermodernisierungsbehörde
II)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten
der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Ab-
schirmdienst
– Bundesagentur für Arbeit
– Meldebehörden
– alle öffentlichen
Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
a)Familienname(7)
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h
b)Geburtsname(7)
II)
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Meldebehörden
Bundeskriminalamt
sonstige öffentliche Stellen
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
c)Vornamen(7)
nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
d)Schreibweise der Namen nach deutschem Recht(7) 
e)Geburtsdatum(7) 
f)Geburtsort, -land und -bezirk(7) 
g)Geschlecht(7) 
h)Doktorgrad(7) 
i)Staatsangehörigkeiten(7) 
§ 3 Absatz 4 Nummer 4(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes 
Grundpersonalien– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– wie vorstehend –  
§ 3 Absatz 4 Nummer 4(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend –
 
AA1*)B**)CD
3aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i(1)  §§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes
a)begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
– Familienname
– Vornamen
(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j
Aufnahmeeinrichtungen
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j
– 
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe i
Ausländerbehörden
und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Staatsanwaltschaften
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und j
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m
Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j
b)Staat, aus dem die
Einreise unmittelbar
in das Bundesgebiet erfolgt ist
(7)
   
c)Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes(7)
d)Telefonnummern(7)
e)E-Mail-Adressen(7)
f)zuständige Aufnahmeeinrichtung(7)
g)zuständige Ausländerbehörde(7)
h)zuständiges Bundesland(7)
i)die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle(7)
j)Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt(7)
k)Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
–  Ort
–  Datum
Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
–  Ort
–  Datum
(7)
l)die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen (7)
m)Durchführung von
Impfungen
–  Art
–  Ort
–  Datum
 (7)
 
AA1*)B**)CD
4Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b(1)   §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien 
I.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Registermodernisierungsbehörde
II.
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g
Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d
I.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c
II.
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h
Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d
Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i
Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f
a)abweichende Namensschreibweisen
– Familienname
– Geburtsname
– Vorname
(7)
b)andere Namen
– Genanntname
– Künstlername
– Ordensname
– nicht definierter Name
(7)
c)frühere Namen*(7)
d)Aliaspersonalien
– Familienname
– Geburtsname
– Vornamen
– Geburtsdatum
– Geburtsort und
 -bezirk
– Geschlecht
– Staatsangehörig-
 keiten
(7)
e)Familienstand(7)
f)Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
● Reisepass
● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
● Passersatzpapier
● sonstiges Reisedokument
 – Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
– ausstellende Behörde
– aufbewahrende Stelle
– geprüft
● durch
● am
– Ergebnis der Prüfung
● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt
● ge-/verfälscht
● nicht abschließend bewertbar
– Zuordnung zu
● Grundpersonalien
● Aliaspersonalie Name
(7)
g)ausländische Personenidentitätsnummer(7)
h)letzter Wohnort im Herkunftsland(7)
i)freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit(7)
j)Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 5(2)– wie vorstehend –– die zu Personenkreis (1)
in Spalte C Nummer I
genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 5(3)– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
Weitere Personalien
– wie vorstehend –
* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
 
AA1*)B**)CD
5Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a    §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– Lichtbild(1)(7)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
–  Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
 
AA1*)B**)CD
5aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a   §§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes  
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbe-
hörden der Länder
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Zollkriminalamt
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummer
a)Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummer (7)
b)Größe (7)
c)Augenfarbe(1)(7)
 
AA1*)B**)CD
5bPersonenkreisZeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d   §§ 14, 15, 16, 17, § 17b, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Anschrift im Bundesgebiet  
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Meldebehörden
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskrimnalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder
Staatsanwaltschaften
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a
Zollkriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
a)
gegenwärtige
Anschrift
eingezogen am
 (5)
b)
frühere Anschriften
ausgezogen am
(1)







(5)
Aufnahmeeinrichtungen
zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
Registermodernisierungsbehörde
    
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a
Jugendämter zu Spalte A
Buchstabe a
Meldebehörden zu
Spalte A Buchstabe a
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a
Staatsangehörigkeits-
und Vertriebenenbehörden
sonstige öffentliche
Stellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a
Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a
 
AA1*)B**)CD
6Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6(1)   §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h
– alle Stellen
a)Ersteinreise in das Bundesgebiet am(5)
b)Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am(5)
c)Zuzug von unbekannt am(5)
d)Fortzug ins Ausland am(5)
e)Fortzug nach unbekannt am(5)
f)verstorben am(5)
g)Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)
h)nicht mehr aufhältig seit(5)
§ 3 Absatz 4 Nummer 6(2)– wie vorstehend –    
Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 6(3)– wie vorstehend –  §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des
AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
–  Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
– wie vorstehend ohne Buchstabe h –
 
AA1*)B**)CD
6aPersonenkreisZeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6   § 15 des AZR-Gesetzes
Zur Förderung der
freiwilligen Ausreise und Reintegration
  
Übermittlung durch
Ausländerbehörden
Ausländerbehörden
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
a)
Art der Ausreiseförderung durch
Bundesmittel (auch
Kofinanzierung durch europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
durch sonstige
öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch
[Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Fördermaßnahme
Ausreise am













(1)
(5)
die mit der Förderung der
Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b
Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c
oberste Bundes- und
Landesbehörden
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c
b)
Art der Reintegrationsförderung durch
Bundesmittel (auch
Kofinanzierung durch europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
durch sonstige
öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch
[Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)
 (5)  
entschieden am
entschieden durch
Aktenzeichen
Zielstaat der Fördermaßnahme
Ausreise am
    
c)
Ausreisenachweis
Art
Ausreise am
Ausreisestaat
Zielstaat der
Ausreise
 (5)  
 
AA1*)B**)CD
7Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6(1)  §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
– als Flüchtling im Ausland anerkannt(5)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Bundesagentur für
Arbeit
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundes-
amt
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
 
AA1*)B**)CD
8 (Teil I)Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
(1)
  §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Asyl 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bun-
desamt
II)
für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Asylgesuch geäußert am(5)
b)Asylantrag gestellt am(1)
c)Asylantrag erneut gestellt am(1)
d)Asylantrag abgelehnt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
e)als Asylberechtigter anerkannt am(1)
 bestandskräftig seit(1)
f)Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
g)Anerkennung erloschen am(5)
h)Asylverfahren eingestellt am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
i)Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)
j)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am(3)
 bestandskräftig seit
k)Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
l)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)
m)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am(3)
 bestandskräftig seit
n)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
o)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG(3)
 festgestellt am
 für den Zielstaat/die Zielstaaten bestandskräftig seit
p)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am
(3)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
q)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)
r)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)
s)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(1)
t)Aufenthaltsgestattung seit(6)
u)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)
v)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7) 
w)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
 
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)
(6)

(7)



(7)
x)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am(5)
y)räumliche Beschränkung nach
aa)   § 56 Absatz 1 oder Absatz         2 AsylG
        Bezirk der         Ausländerbehörde
        kraft Gesetzes entstanden         am        
        geändert am
        erlischt am       
 (7) 
 bb)   § 59b Absatz 1 AsylG
         Bezirk der         Ausländerbehörde
        erteilt am      
        befristet bis
 (7) 
z)Wohnsitzauflage nach
aa)    § 60 Absatz 1 AsylG
        Ort
        erteilt am      
        befristet bis  
 (7) 
 bb)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 1 und 2 AsylG
        Ort
        erteilt am      
        befristet bis
 (7) 
 cc)    § 60 Absatz 2 Satz 1         Nummer 3 AsylG
        Bezirk der         Ausländerbehörde
        erteilt am      
        befristet bis
 (7) 
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(2)   
Asyl– wie vor-
stehend –
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q bis s
– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(3)  § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Asyl– wie vor-
stehend –
– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
 
AA1*)B**)CD
8 (Teil II)Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)

Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a(1)  §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
a)Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt am(1)– Bundesamt für Migration
 und Flüchtlinge
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe a
bis b, d bis e und g
bis h
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
zu Spalte A Buch-
stabe b
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18
Absatz 1 des AZR-
Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe b
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buch-
stabe b
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zuständige
Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomgesetzes zuständige
atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe b
Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a
bis b und g bis h
Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
sonstige Polizeivollzugsbehörden des
Bundes zu Spalte A
Buchstabe a bis b
und g bis h
Staatsanwaltschaften
zu Spalte A Buch-
stabe b
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe b
Behörden der Zoll-
verwaltung zu Spalte A
Buchstabe b
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchfüh-
rung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zu-
ständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe b
die für die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe b
b)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
c)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am(2)
d)Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am(6)
e)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am(2)
f)Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am(2)
g)Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV(1)
h)Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens
von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens
von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
(2)
i)Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am(2)
   
 
AA1*)B**)CD
8aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
(1)  §§ 15, 17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Statistisches Bundesamt
Zollkriminalamt
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– 
Meldebehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Ausstellungsdatum 
b)Gültigkeitsdauer 
   
 
AA1*)B**)CD
8bPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 2
Absatz 1a Nummer 2 und 3
(1)  §§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetzes
a)unerlaubt eingereist(7)
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute
Behörden
Aufnahmeeinrichtungen
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Zollkriminalamt
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
Staatsanwaltschaften
Statistisches Bundesamt
deutsche Auslandsver-
tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)unerlaubt aufhältig seit(7)
 
AA1*)B**)CD
9 (Teil I)Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstaben d und e
I)
Die Daten zu Spalte A
Buchstabe b und c jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrich-
tungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k
a)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (5)
b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am  
 aa)zugestellt am (5)
 bb)unanfechtbar seit (6)
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7)
c)Aufenthaltstitel   
 zurückgenommen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) 
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 widerrufen am   
 aa)zugestellt am (5) 
 bb)unanfechtbar seit (6) 
 cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7) 
II.
Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k
Die für die Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeit-
behörden
Zollkriminalamt
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
 dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
– Strafvorschrift
– rechtliche Bezeichnung der Tat
– Art und Höhe der Strafe
 (7) 
 erloschen am (5) 
d)Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
 (2) 
e)Anlaufbescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
ausstellende Behörde
(1)(2) 
f)Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG
erteilt am
für die Dauer
von … bis …
 (2) 
g)heimatloser Ausländer (6) 
h)Antrag auf einen Aufenthaltstitel
gestellt am
 (1)* 
i)Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
gestellt am
 (1)* 
j)Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt am
 (1)* 
k)Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
gültig bis
eingezogen am
erloschen am
 (7)  
l)Nummer des Aufenthaltstitels (7)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
(2)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 – wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen –
Aufenthaltsstatus
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
(3)  
*
In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
AA1*)B**)CD
9 (Teil II)PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
a)
Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung
aa)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit versagt am









(1)
(7)


 
 
(5)*


 
 
 

 


 

 
 
(5)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q










Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
b)
Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit
aa)
Selbständige
Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
bb)
Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
weitere
Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
 
 
(2)*

 
 



 
 
(2)*
 
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis d
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q
Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Sonstige Polizeivollzugsbehörden
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
c)
zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
 (2)* 
d)
zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
 (2)



 
 
e)
Aufenthaltstitel erteilt
nach Einreise in das Bundesgebiet mit
aa)
Visum nach
§ 17 Absatz 1
AufenthG
am
bb)
Visum nach
§ 17 Absatz 2
AufenthG
am
cc)
Visum nach
§ 20 Absatz 1
AufenthG
am
dd)
Visum nach
§ 20 Absatz 2
AufenthG
am
 (5)*

 
(5)*
 

 
(5)*




(5)*




(5)*
 
ee)
einem im
Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum
am
 (5)* 
Staatsangehörigkeits-
behörden
Zollkriminalamt
f)
Einreise und Aufent-
halt nach § 16c
AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)
(2)
  
g)
Einreise und Aufent-
halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
h)
Einreise und Aufent-
halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 


(2)*
(2)*
  
i)
Einreise und Aufent-
halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 



 

(2)*
(2)*
  
j)
Einreise und Aufent-
halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG
(Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)
aa)
Ablehnung am
bb)
Bescheinigung
ausgestellt am
gültig bis
 



 

(2)*
(2)
  
k)
Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
 (7)  
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 
  
l)
Wohnsitzauflage nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Land
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
m)
Wohnsitzregelung
nach
aa)
§ 12a Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 12a Absatz 2
Satz 1 AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
cc)
§ 12a Absatz 3
AufenthG
Ort oder Landkreis
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 12a Absatz 4
Satz 1 AufenthG
Ort, an dem
der Wohnsitz nicht genommen werden darf
erteilt am
befristet bis
geändert am
 

(7)





 
(7)



 
 

(7)







(7)
  
n)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
 (7)  
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt
    
o)
Wohnsitzverpflichtung
nach
§ 46 Absatz 1
AufenthG
Ort
erteilt am
befristet bis
geändert am
 (7)  
p)
Räumliche Beschränkung nach
aa)
§ 61 Absatz 1
Satz 1 AufenthG
Land
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
bb)
§ 61 Absatz 1a
Satz 1 AufenthG
Bezirk
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
cc)
§ 61 Absatz 1c
Satz 1 AufenthG
Land oder Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
dd)
§ 61 Absatz 1c
Satz 2 AufenthG
Bezirk
erteilt am
befristet bis
geändert am
  

(7)


 
 
 

(7)



 
 

(7)







(7)
  
q)
Wohnsitzauflage nach
§ 61 Absatz 1d Satz 1
AufenthG
Ort
kraft Gesetzes
entstanden am
erlischt am
 (7)  
 * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
AA1*)B**)CD
9aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3   §§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
(1)
 
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j
Bundespolizei und
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des
Bundes und der Länder
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
Bundesagentur für
Arbeit
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
a)Schulbildung(7)
b)Studium(7)
c)Ausbildung(7)
d)Beruf(7)
e)Sprachkenntnisse(7)
f)Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Berechtigung oder Verpflichtung 
 bb) Erteilungszeitpunkt 
 cc) Erteilende Stelle 
g)Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)
 aa) Kursart 
 bb) Kursbeginn 
 cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich
erfolgreich
 
h)gemeldete Fehlzeiten(7)
i)Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG(7)
j)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG(7)
 
AA1*)B**)CD
9b
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
 
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b   §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG    
a)Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG
ausgestellt am
gültig bis
zuständige Auslandsvertretung
(1)(2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
b)erforderliche Dokumente zur Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, insbesondere:
– Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
– Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung
– Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG
– Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate
    
 
AA1*)B**)CD
9cPersonenkreisZeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c   § 21 des AZR-Gesetzes
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung    
a)
Zustimmung nach
§ 36 Absatz 3
der Beschäftigungsverordnung
ausgestellt am
gültig bis
b)
erforderliches Dokument:
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
(1)(7)Bundesagentur für Arbeit
das Auswärtige Amt
deutsche Auslands-
vertretungen
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
 
AA1*)B**)CD
10Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel  
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches
Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
Behörden der Zoll-
verwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach  
 aa)§ 16a Absatz 1 AufenthG
(betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG
(schulische Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 16b Absatz 1 AufenthG
(Studium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 16b Absatz 5 AufenthG  
  aaa)bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ee)§ 16b Absatz 7 AufenthG
(Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 16d Absatz 1 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 16d Absatz 3 AufenthG
(Anerkennungspartnerschaft)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG
(Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 16d Absatz 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 16d Absatz 6 AufenthG
(Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 16e Absatz 1 AufenthG
(Studienbezogenes Praktikum EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 16f Absatz 1 AufenthG
(Sprachkurse, Schüleraustausch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 16f Absatz 2 AufenthG
(Schulbesuch, allgemeinbildend)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 16g Absatz 6 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 16g Absatz 8 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 17 Absatz 1 AufenthG
(Ausbildungsplatzsuche)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 17 Absatz 2 AufenthG
(Studienbewerbung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach  
 aa)§ 18a AufenthG
(Fachkraft mit Berufsausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 18b AufenthG
(Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 cc)§ 18d Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 dd)§ 18d Absatz 6 AufenthG
(in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ee)§ 18f Absatz 1 AufenthG
(mobile Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ff)§ 18g AufenthG
(Blaue Karte EU)
  
  aaa)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Regelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
(Mangelberufe)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG
(Berufsanfänger)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 18g Absatz 2 AufenthG
(IT-Spezialisten)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 gg)§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG
(Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in …
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 19 Absatz 1 AufenthG
(ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 19b Absatz 1 AufenthG
(Mobiler-ICT-Karte)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 19c Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigung unabhängig von der
Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)
  
  aaa)§ 3 BeschV,
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV,
Wissenschaft und Forschung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV,
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  eee)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV,
internationaler Personalaustausch
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  fff)§ 11 Absatz 1 BeschV,
Sprachlehrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ggg)§ 11 Absatz 2 BeschV,
Spezialitätenköche
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  hhh)§ 12 BeschV,
Au pair
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  iii)§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
Freiwilligendienst
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  jjj)§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV,
Beschäftigung aus karitativen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  kkk)§ 14 Absatz 1a BeschV,
Beschäftigung aus religiösen Gründen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  lll)§ 15d BeschV,
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  mmm)§ 19 Absatz 2 BeschV,
Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  nnn)§ 21 BeschV,
vorübergehende Dienstleistungserbringung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ooo)§ 22 Nummer 4 BeschV,
Berufssportler und -trainer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ppp)§ 22 Nummer 5 BeschV,
eSportler
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  qqq)§ 22a BeschV,
Beschäftigung von Pflegehilfskräften
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  rrr)§ 24 Nummer 3 BeschV,
Personal auf Binnenschiffen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  sss)§ 24 Nummer 4 BeschV,
Besatzungen von Luftfahrzeugen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ttt)§ 24a BeschV,
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  uuu)§ 25 BeschV,
Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  vvv)§ 26 Absatz 1 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  www)§ 26 Absatz 2 BeschV,
bestimmte Staatsangehörige
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  xxx)§ 29 Absatz 3 BeschV,
zwischenstaatliche Vereinbarungen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  yyy)§ 29 Absatz 5 BeschV,
Freihandelsabkommen
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  zzz)übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 kk)§ 19c Absatz 2 AufenthG
(non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)
  
  aaa)§ 6 BeschV,
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV,
Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 ll)§ 19c Absatz 3 AufenthG
(Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 19c Absatz 4 AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 19d AufenthG  
  aaa)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ccc)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  ddd)§ 19d Absatz 4 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)
 (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 oo)§ 19e Absatz 1 AufenthG
(europäischer Freiwilligendienst)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)§ 20a AufenthG
(Chancenkarte)
  
  aaa)§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
  bbb)§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) (2)*
   erteilt am  
   befristet bis  
 vv)§ 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 21 Absatz 2b AufenthG
(Gründungsstipendium)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen nach
  
 aa)§ 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
 (2)*
  gültig ab  
  befristet bis  
 gg)§ 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
(1)(2)*
  befristet bis  
 hh)§ 25 Absatz 1 AufenthG
(Asyl)
anerkannt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(GFK)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 25a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 qq)§ 25a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Geschwister)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 25a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 25a Absatz 2 Satz 5
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 25b Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
 (2)*
d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach  
 aa)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 bb)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 28 Absatz 1 Satz 4
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 gg)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 hh)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative
AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ii)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 jj)§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 kk)§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ll)§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 28, 30, 31, 36 oder 36a
AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 mm)§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 nn)§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 oo)§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 pp)§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis –
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG –
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 rr)§ 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ss)§ 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 tt)§ 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 uu)§ 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 vv)§ 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ww)§ 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 xx)§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 yy)§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative
AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 zz)§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
 (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
e)besondere Aufenthaltsrechte nach  
 aa)§ 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum) (5)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 bb)§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 cc)§ 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 dd)§ 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ee)§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
(eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ff)§ 34 Absatz 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 gg)§ 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 hh)§ 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ii)§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 jj)§ 38a AufenthG
(langfristig Aufenthaltsberechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 kk)§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ll)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 mm)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 nn)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 oo)§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 pp)§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 qq)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 rr)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 ss)§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) (2)*
  erteilt am  
  befristet bis  
 tt)Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 uu)Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) (2)
  erteilt am  
  befristet bis  
 vv)§ 4 Absatz 2 AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 ww)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
 xx)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
 (2)*
  befristet bis  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Aufenthaltserlaubnis(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv bis xx –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv bis xx –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
AA1*)B**)CD
11Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)  §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u
II)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Träger der Deutschen Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– Zollkriminalamt
a)§ 9 AufenthG
(allgemein)
erteilt am
(2)*
b)§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EU)
erteilt am
(2)*
c)§ 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
d)§ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 33 Monaten)
erteilt am
 (2)*
e)§ 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU
nach 21 Monaten)
erteilt am
 (2)*
f)§ 18c Absatz 3 AufenthG
(besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
erteilt am
 (2)*
g)§ 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
 (2)
h)§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
 (3)*
i)(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
 (2)*
j)§ 26 Absatz 3
Satz 1 AufenthG
(Asyl/GFK nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
k)§ 26 Absatz 3
Satz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
l)§ 26 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
erteilt am
 (2)
m)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG
(Resettlement nach 5 Jahren)
erteilt am
 (2)*
n)§ 26 Absatz 3
Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am
 (2)*
o)§ 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)
erteilt am
 (3)
p)§ 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
 (2)*
q)§ 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
 (2)*
r)§ 35 AufenthG
(Kinder)
erteilt am
 (2)*
s)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
 (2)*
t)Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
 (2)*
u)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
 (2)*
v)dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
 (2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –  
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend – § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s –
 * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
AA1*)B**)CD
12Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU    
a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(1)(2)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU    
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
AA1*)B**)CD
13Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)(3)

(5)

(7)


(7)
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
 (3)

(5)

(7)


(7)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
 (3)

(5)

(7)


(7)
g)bedingte Ausweisungsverfügung
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit
 (3)
h)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
i)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
 (3)
o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
 (3)
p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
 (3)
q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
 (3)
r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
 (3)
s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
 (3)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –    
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3   § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen
 
AA1*)B**)CD
14Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
(3)
b)Ausreisepflicht
vollziehbar seit
 
c)
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)



(7)
d)
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)



(7)
e)
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)


(7)
f)
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)


(7)
g)
Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
(4)
h)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung
(4) 
i)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
 
AA1*)B**)CD
14aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)  §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einreise- und Aufenthaltsverbot – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a
 Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 
b)nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 
c)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
 (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
  – sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f
d)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
 (2)


(5)

(6)


(7)


(7)
 
e)nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
– Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am
– Für die Dauer von
 (2)   
 
AA1*)B**)CD
15Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)
b)politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
 (3) – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Bundesagentur für Arbeit
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
c)politische Betätigung
untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)
d)politische Betätigung
untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)
   
 
AA1*)B**)CD
16Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG  – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt 
a)Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde … (2)
b)abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am (2)
c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am (2)
d)Kontaktverbot
hinsichtlich
Personen nach
§ 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
 (2)
e)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
 (2)
 
AA1*)B**)CD
17PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Duldung
a)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 
(2)
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
b)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa)
wegen fehlender
Reisedokumente
bb)
aus medizinischen
Gründen
cc)
aufgrund familiärer Bindungen
(1)(2)
dd)
weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags
ff)
als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
   
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2) 
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2) 
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
e)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2) 
f)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt am
befristet bis
 (2)  
h)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
i)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
j)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
k)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
 (2)  
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
l)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
m)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
n)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
 (2)  
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
    
o)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
p)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
erloschen am
 (2)  
q)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
r)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
 (2)  
s)
Nummer der
Bescheinigung
 (2)  
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3    
Duldung(2)
wie vorstehend –
wie vorstehend –
wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
wie vorstehend –
    
 
AA1*)B**)CD
18Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
(3)– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –    
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend –– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –  § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
 
AA1*)B**)CD
19
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
d)Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
 
AA1*)B**)CD
20Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)   §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d bis g
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Die Daten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)zurückgewiesen am(4)
b)Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe



(5)


(7)



(7)
c)Abschiebung angedroht am 
 
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
d)zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung
(4)
e)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
f)abgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung
(4)
g)abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)     
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
 
AA1*)B**)CD
21Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4(1)   §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Einreisebedenken – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
a)Einreisebedenken seit
Wirkung befristet bis
(5)
b)Einreisebedenken seit
Wirkung unbefristet
(5)
    – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
 
AA1*)B**)CD
22Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5(1)   §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes
Grenzfahndung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)Ausschreibung zur Zurückweisung(6)
b)Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus(6)
    – Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5(2)– wie vorstehend –    
Grenzfahndung– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend –
 
AA1*)B**)CD
23Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6(1) § 6 des AZR-Gesetzes§§ 15, 16, 17, 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme 
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
II)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Ausschreibung zur Festnahme(6)
b)Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung(6)
c)Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme(6)
d)ausschreibende Stelle 
     
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes 
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d –
 
AA1*)B**)CD
24Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7(1)   §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG(5)
b)Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG(5)
c)Verdacht auf § 129 StGB(5)
d)Verdacht auf § 129a StGB(5)
e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
f)Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)
g)Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)
h)Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)
 
AA1*)B**)CD
24aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a(1)   §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
a)Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
b)Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB(5)
      – Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
 
AA1*)B**)CD
25Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8(1)   §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aus- und Durchlieferung – Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Ausgeliefert am
nach
(4)
b)Durchgeliefert am
nach
(4)
 
AA1*)B**)CD
26Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9(1)   §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit – Staatsangehörigkeitsbehörden– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
abgelehnt am
(3)
b)Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
abgelehnt am
(3)
 
AA1*)B**)CD
27Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10(1)   §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten – in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am
(3)
b)Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
(3)
 
AA1*)B**)CD
28Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11(1)   §§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Verurteilung wegen Straftaten – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG(5)
b)Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG(5)
 
AA1*)B**)CD
29Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12(1)   §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Sicherheitsrechtliche Befragung – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am(5)
b)Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat(5)
 
AA1*)B**)CD
30Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13(1)   §§ 15, 24a des
AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
a)Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)*
b)Garantieerklärung
abgegeben am
(5)*
c)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*
 
AA1*)B**)CD
31Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14(1)   §§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes
a)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)*– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
b)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am(5)*
c)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*
 
AA1*)B**)CD
31aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7(2)/(3)   §§ 15, 18f des AZR-Gesetzes
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    – ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
     
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
 
AA1*)B**)CD
32Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 4 Absatz 2 Satz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 und 5
des Bundesmeldegesetzes;
§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7
in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 4 des AZR-Gesetzes)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6(1)/(2)/ (3)   §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– Meldebehörden
– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
 
AA1*)B**)CD
33Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 5 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 1(1)/(2)* § 5 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
§ 14 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     
– Suchvermerk von(6)– alle(n) öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2 § 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte   
– Suchvermerk von(6)  
§ 5 Absatz 1a(3) § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts     
– Suchvermerk von(6)– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
 * Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
 
AA1*)B**)CD
34Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Absatz 1
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung mit
§ 17 Absatz 2 Satz 3
der AZRG-Durchführungs-
verordnung)
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes)
– Sperrvermerk(1)/(2)/ (3)(6)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– alle Stellen


 
Abschnitt II
Visadatei
ABCD
35             
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 30 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Absatz 1 Nummer 1   
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– Ausländerbehörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a  
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 – Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behörde 
a)Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(7)*)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
§ 29 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5
 
Grundpersonalien 
a)Familienname(7)*)
b)Geburtsname(7)*)
c)Vornamen(7)*)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)*)
e)Geburtsdatum(7)*)
f)Geburtsort, und -land, -bezirk(7)*)   
g)Geschlecht(7)*)   
h)Doktorgrad(7)*)   
i)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nummer 4 Spalte A
(7)*)   
j)Staatsangehörigkeiten(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 4   
– Lichtbild(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 5   
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 6   
Entscheidung über den Antrag und das
erteilte Visum
   
a)Visum erteilt(2)*)   
b)Antrag abgelehnt(2)**)   
c)Rücknahme des
Antrags
(5)**)   
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)**)   
e)die Annullierung des Visums(2)**)   
f)Aufhebung des Visums(2)*)   
g)Rücknahme des Visums(2)*)   
h)Widerruf des Visums(2)*)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 7   
Weitere Daten   
a)Datum der
Entscheidung
(7)**)   
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 8   
Angaben zum Visum   
a)Art des Visums(7)**)   
b)Nummer des Visums(7)**)   
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 9   
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 10   
Verpflichtungserklärung   
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)   
c)Stelle, bei der sie
vorliegt
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 11   
Ge- oder verfälschte
Dokumente
   
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)**)   
b)Art des Dokuments(7)**)   
c)Nummer des
Dokuments
(7)**)   
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)**)   
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)**)   
§ 29 Absatz 1 Nummer 12   
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung
   
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)   
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)**)   
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)   
§ 29 Absatz 2   
Angaben zum Pass   
a)Passart(7)*)   
b)Passnummer(7)*)   
c)ausstellender Staat(7)*)   
*)
Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**)
Bei Visumentscheidung.
 
ABCD
36             
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1   
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle Stellen
 
Abschnitt III
Dokumentenablage
AB**)CD
37Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Entscheidungen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im Abschnitt I
b)
aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
c)
Gerichtliche Entscheidungen
in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im Abschnitt I
d)
Einschränkung oder
Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I
Siehe § 6 der AZRG-DV
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
e)
Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f)
Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g)
Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
  
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Bundesagentur für Arbeit
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g
   hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben


*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

Fußnote

Anlage Abschn. I Nr. 5b: Eingef. durch Art. 2 Nr. 7 Buchst. h G v. 9.7.2021 I 2467 mWv 1.11.2022 (Kursivdruck: "Landeskrimnalämter" müsste richtig "Landeskriminalämter" lauten)
Anlage Abschn. I Nr. 8 (Teil I) Spalte A Buchst. y (früher Buchst. z): Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. dd V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019; früherer Buchst. w wurde Buchst. y gem. Art. 1 Nr. 15 Buchst. d DBuchst. cc V v. 11.12.2018 I 2424 mWv 15.9.2019, Buchst. y aufgeh. u. früherer Buchst. z jetzt Buchst. y gem. Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa aaa u. bbb nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 (Kursivdruck: Änderungsanweisung Art. 2 Nr. 5 Buchst. h DBuchst. aa bbb hätte richtig lauten müssen: "Die Buchstaben "z und ai" werden die Buchstaben "y und z".")