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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BauMaschMeistPrV

Ausfertigungsdatum: 23.01.1985

Vollzitat:

"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1985 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BauMaschMeistPrV Anhang EV +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Baumaschinenmeister erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Baumaschinenmeisters in der Bauwirtschaft als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
1.
Mitwirken bei der Planung maschinentechnischer Einrichtungen;
2.
Einrichten des maschinentechnischen Bereichs, insbesondere Einsetzen, Überwachen sowie Instandhalten einschließlich Instandsetzen der Geräte und Anlagen; Vorhalten der erforderlichen Betriebsmittel; Erstellen von Maschinen-, Werkstatt- und Baustellenberichten;
3.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
4.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Beschaffen von Ersatzteilen und Materialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Instandhaltung einschließlich Instandsetzung der Geräte und Anlagen zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;
5.
Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Personen und Stellen; Beachten der Umweltschutzbestimmungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt, oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf Baustellen oder in Reparaturwerkstätten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Baumaschinenmeister dienlich sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschinenmeister umfasst:
1.
den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil nach § 4,
2.
den baumaschinentechnischen Teil nach § 5,
3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
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§ 4 Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil

(1) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:
a)
Produktionsformen,
b)
Wirtschaftssysteme,
c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;
2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:
a)
Betriebsorganisation und Baubetriebslehre:
aa)
Aufbauorganisation,
bb)
Arbeitsplanung,
cc)
Arbeitssteuerung,
dd)
Arbeitskontrolle,
ee)
Kostenrechnung,
b)
Organisations- und Informationstechniken.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Aus dem Grundgesetz:
a)
Grundrechte,
b)
Gesetzgebung,
c)
Rechtsprechung;
2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
a)
Arbeitsvertragsrecht,
b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d)
Tarifvertragsrecht,
e)
Sozialversicherungsrecht;
3.
öffentliches und privates Baurecht sowie Umweltschutzrecht.
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b)
Gruppenverhalten;
2.
Einflüsse des Betriebes und der Baustelle auf das Sozialverhalten:
a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
b)
Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Baustelleneinrichtungen,
c)
Führungsgrundsätze;
3.
Einflüsse des Baumaschinenmeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle:
a)
Rolle des Baumaschinenmeisters,
b)
Kooperation und Kommunikation,
c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 7 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens 1,5 Stunden Dauer.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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§ 5 Baumaschinentechnischer Teil

(1) Im baumaschinentechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Maschinentechnische Grundlagen,
2.
Baumaschinen und Baugeräte,
3.
Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik,
4.
Baubetriebstechnik.
(2) Im Prüfungsfach "Maschinentechnische Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit Hilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwenden kann. Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß sie technische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen für Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Baumaschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen;
2.
Berechnen technischer Größen, insbesondere:
a)
Kräfte und Momente,
b)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
c)
gleichförmige und gleichmäßig beschleunigte Bewegung,
d)
einfache Festigkeitsberechnungen,
e)
Strom, Spannung und Widerstand;
3.
Anfertigen von fertigungstechnischen Skizzen unter Beachtung der Zeichnungsnormen;
4.
Eigenschaften und Verwendung metallischer Werkstoffe sowie Änderung von Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung;
5.
Eigenschaften und Anforderungen an Kunststoffe bei Verwendung in Baumaschinen;
6.
Eigenschaften und Anforderungen an Otto- und Dieselkraftstoffe sowie ihre Lagerung;
7.
Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Schmierstoffen.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinen und Baugeräte" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufbau, Funktion und Einsatzbedingungen der in den verschiedenen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und Geräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen der Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann. Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß sie die Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Maschinen und Geräte zur Betonherstellung und -verarbeitung, insbesondere Betonmischer, Betonmischanlagen, Dosier- und Zuteilanlagen, Waagensysteme für Bindemittel und Zuschläge, Betonpumpen und Zusatzgeräte, Betonförderleitungen mit Rohrbögen und Schläuchen, Betoninnen- und -außenrüttler;
2.
Transport- und Fördereinrichtungen, insbesondere Bauaufzüge, Serien- und Kleinhebezeuge, Turmkrane, Mobil- und Autokrane, Lastaufnahmeeinrichtungen, Personenaufnahmemittel;
3.
Erdbaumaschinen, insbesondere Seil- und Hydraulikbagger, Planier- und Ladegeräte auf Rädern und Ketten, Ramm- und Ziehgeräte, Stampfer, Vibrationsplatten und Walzen;
4.
Maschinen und Geräte für Grundwasserabsenkung und Wasserversorgung, insbesondere Wasserpumpen auf Baustellen, Wasserförderung mit Pumpen, Pumpen und ihr Zubehör für offene und geschlossene Grundwasserabsenkung;
5.
Maschinen und Geräte für den Grundbau, insbesondere Bohrverfahren beim Dreh- und Drehschlagbohren, Ein- und Mehrseilgreifer, Bohrgreifer, Schlitzwandgreifer;
6.
Maschinen und Geräte für den Straßenbau, insbesondere Deckenfertiger auf Raupen und Rädern, Einbaubohle und deren Bauteile, Beheizungsmöglichkeiten der Einbaubohle, manuelle und automatische Nivelliereinrichtungen, Maschinen zur Bodenstabilisierung;
7.
Druckluft- und Tunnelbaugeräte, insbesondere druckluftbetriebene Handwerkzeuge und Maschinen, Bewetterungsanlagen und deren Leitungssysteme, Drucklufterzeuger.
(4) Im Prüfungsfach "Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie durch Messen und Prüfen auf den Zustand und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schließen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung die zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswechselteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungstechniken beurteilen und auswählen kann. Sie soll ferner nachweisen, daß sie den Aufbau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und Instandsetzung in Baumaschinen beurteilen und auswählen kann. Außerdem soll sie nachweisen, daß sie die Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Verfahren zum Messen und Bearbeiten, insbesondere Meßzeuge und Meßverfahren, Toleranzen nach DIN, Verfahren der spanlosen und spangebenden Fertigung einschließlich der zugehörigen Bearbeitungsmaschinen und Werkzeuge;
2.
Verbindungstechniken, insbesondere Schrauben, Stiften, Splinten, Keilen, Pressen, Schweißen und Löten;
3.
Maschinenelemente und Baugruppen, insbesondere Achsen, Wellen, Zapfen, Lager, Zahnräder, Dichtungen, Ketten und Seile, Kupplungen, Getriebe und Bremsen;
4.
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, insbesondere Grundelemente für Hydraulik- und Pneumatik-Systeme sowie Schaltbildzeichen, Anwendungsbereiche von Hydraulik- und Pneumatik-Systemen, Eigenschaften und Einsatzbedingungen für Hydraulik-Flüssigkeiten, Beseitigung von Störungen in Hydraulik- und Pneumatik-Kreisläufen;
5.
Grundlagen der Elektrotechnik, insbesondere Baumaschinen- und Kfz-Elektrik, elektrische Antriebs-, Versorgungs-, Schutz- und Sicherungssysteme, Vorschriften und Anweisungen beim Eingriff in elektrische Anlagen, elektronische Grundbegriffe;
6.
Energieumsetzung und wirtschaftlicher Energieeinsatz bei Verbrennungskraftmaschinen;
7.
Wartungs- und Einstellungsarbeiten an Verbrennungskraftmaschinen.
(5) Im Prüfungsfach "Baubetriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie an Hand von Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine baubetriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungsschritte begründen kann. In dieser baubetriebstechnischen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen einer Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hinsicht einschließlich technischer und personeller Ausstattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorbereitung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Einrichten einer Arbeitsstätte:
a)
Geräte und Maschinen,
b)
Energie- und Wasserversorgung,
c)
Personaleinsatz,
d)
Betriebsstoffe und Ersatzteile;
2.
Führen einer Arbeitsstätte:
a)
Überwachen und Kontrollieren des Gerätezustandes,
b)
Erkennen von Betriebsstörungen,
c)
Instandhalten von Baugeräten und Bauanlagen;
3.
Auflösen einer Arbeitsstätte:
a)
Auflösen und Abtransportieren der maschinentechnischen Einrichtungen sowie Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes der Versorgungseinrichtungen,
b)
Erstellen von Gerätezustandsberichten,
c)
Erfassen von Betriebsstoffen und Ersatzteilen.
(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1.Maschinentechnische Grundlagen:2 Stunden,
2.Baumaschinen und Baugeräte:2 Stunden,
3.Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik:3 Stunden,
4.Baubetriebstechnik:3 Stunden.
(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“,
2.
die Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung.
Aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und
2.
die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln.
Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und
2.
in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.
die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,
2.
die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.
(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
1.
für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,
2.
für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
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Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2183 - 2184)


PunkteNote
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
25 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 9)
Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2184 - 2185)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
zum wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
b)
Benennung der drei Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,
2.
zum baumaschinentechnischen Teil
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
b)
Benennung der vier Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,
3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.
die Gesamtnote in Worten,
6.
Befreiungen nach § 6,
7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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