Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen Art 4
Rechte, die ein Bausparer zur Sicherung der aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Leistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche erworben hat, erlöschen mit der Anordnung der vereinfachten Abwicklung.