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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen
Art 5 

Ordnet das Reichsaufsichtsamt die vereinfachte Abwicklung an, nachdem eine Bausparkasse den Geschäftsbetrieb freiwillig eingestellt hat, so kann es bestimmen, daß seine Anordnung wie ein Auflösungsbeschluß wirkt.

Fußnote

Art. 5 Kursivdruck: Jetzt Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gem. § 8 Nr. 7 BAG 7630-1