noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen - c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen - d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 3*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 4 |
8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) | - a)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen - b)
Putzlehren anbringen und ausrichten - c)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen - d)
Putze nachbehandeln - e)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen - f)
Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
| 4 |
9 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | - a)
Haftbrücken aufbringen - b)
Zusatzmittel auswählen - c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen - d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen - e)
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen - f)
Bewehrungen einbauen - g)
Fertigteilestriche einbauen - h)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen - i)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen - k)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen - l)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden - m)
Estriche nachbehandeln - n)
Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
| 4 |
10 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) | - a)
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten - b)
Mörtelgruppe auswählen - c)
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen - d)
Dick- und Dünnbettmörtel herstellen - e)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen - f)
Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen - g)
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen - h)
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten - i)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
| 24 |
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen - b)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren - c)
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren - d)
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten - e)
Ecken und Anschlüsse herstellen - f)
Bauteile ab- und ausbauen
| 5 |
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
D. Schwerpunkt Estricharbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen - c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen - d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 4*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 6 |
8 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) | Estriche:- a)
Haftbrücken aufbringen - b)
Zusatzmittel auswählen - c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen - d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen - e)
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen - f)
Bewehrungen einbauen - g)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen - h)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen - i)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen - k)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden - l)
Estriche nachbehandeln - m)
Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme
| 20 |
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:- n)
Kleber auswählen - o)
Beläge zuschneiden und verkleben - p)
Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen - r)
Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
| 10 |
9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen - b)
Bewegungsfugen ausbilden - c)
Bauteile ab- und ausbauen
| 4 |
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen:- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
| 2 |
Materialien des Oberflächenschutzes:- b)
Kunststoffe auswählen - c)
Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden - d)
Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen - e)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen - f)
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
| 10 |
Unterkonstruktionen:- g)
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
| 2 |
Schablonen und Formstücke:- h)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen - i)
Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln - k)
Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln - l)
vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
| 7 |
Dämmungen:- m)
Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen - n)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten - o)
Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
| 6 |
Ummantelungen:- p)
Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern - q)
Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen - r)
vorgefertigte Bleche montieren - s)
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen - t)
Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln - u)
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen - v)
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
| 6 |
Kälteschutz:- w)
Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren - x)
Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
| 4 |
Abdichtungen:- y)
Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen - z)
Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
| 2 |
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden - b)
Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen - c)
Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - d)
Bauteile ab- und ausbauen
| 3 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:- d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) | Einrichten:- a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:- k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz:- q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen - c)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
|
5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) | - a)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen - b)
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen - c)
Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
|
6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) | - a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
Untergründe vorbereiten
| 2*) |
7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) | - a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
| 4 |
8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) | - a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden Wände aus Gipswandbauplatten:- b)
Wände aus Gipswandbauplatten setzen - c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - d)
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen - e)
vorgefertigte Bauteile einbauen - f)
Fugen schließen
| 8 |
Trockenbaukonstruktionen:- g)
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden - h)
Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - i)
Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen - k)
Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - l)
Außenwandbekleidungen herstellen - m)
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren - n)
Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten - o)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - p)
Zargen montieren - q)
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen - r)
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren - s)
Fugen ausbilden - t)
Fugen von Hand schließen
| 26 |
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:- u)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - v)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - w)
Altsubstanz entfernen
| 4 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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