Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 246a
Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5 Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
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