Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs-und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012.
