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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2016 für Postnachfolgeunternehmen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 96)

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
126,72235,05
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,51 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:112,10 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:119,00 Euro