Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.
