Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innen die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten
- 1.
- zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
- 2.
- zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.
