Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
- 1.
im Fall des § 43 Absatz 1 | 150 000 Euro, |
- 2.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 | 100 000 Euro, |
- 3.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 | 40 000 Euro, |
- 4.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 | 20 000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.