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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Art IV Angleichung

1.
(1) Ist vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz über einen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit oder über einen Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich entschieden worden, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden,
a)
wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen im vollem Umfange abgelehnt worden ist,
b)
soweit der Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt oder in geringerer Höhe festgestellt worden ist, weil bei Feststellung der Einkünfte, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen.
(2) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eines Zigeuners wegen der Verfolgung aus Gründen seiner Rasse durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß für die Zeit vom 8. Dezember 1938 bis zum 1. März 1943 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben seien, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden.
(3) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden ist, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden.
(4) Der Antrag auf erneute Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist bis zum 30. September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Anspruch ist nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen. Dabei sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Artikel III Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 4 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6) Soweit der Anspruch durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden ist, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden.
2.
Ist vor Verkündung dieses Gesetzes der Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so findet Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Berechtigte diese Regelung bis zum 30. September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten kann.
3.
§ 172 BEG findet entsprechende Anwendung.