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Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BEHV

Ausfertigungsdatum: 17.12.2020

Vollzitat:

"Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
Hinweis:Änderung durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.12.2020 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 11.9.2025 I Nr. 209 +++)

Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Zweck
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
§ 3Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
§ 4Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
§ 5Zugangsbedingungen
§ 6Veräußerungstermine
§ 7Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
§ 8Transaktionsentgelte
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für den Verkauf
von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
§ 9Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
§ 10Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
§ 11Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
§ 12Versteigerungsverfahren
§ 13Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
§ 14Verkauf der Überschussmenge
§ 15Verkauf der Nachkaufmenge
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
§ 16Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
§ 17Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
Abschnitt 3
Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 18Emissionshandelsregister
Unterabschnitt 2
Konten
§ 19Kontoarten
§ 20Kontostatus
§ 21Eröffnung von Konten
§ 22Aktualisierung von Kontoangaben
§ 23Sperrung von Konten
§ 24Schließung von Konten
Unterabschnitt 3
Kontobevollmächtigte Personen
§ 25Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
§ 26Rechte von kontobevollmächtigten Personen
§ 27Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
Unterabschnitt 4
Emissionszertifikate
§ 28Erzeugung von Emissionszertifikaten
§ 29Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
§ 30Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
§ 31Ausführung von Transaktionen
§ 32Annullierung abgeschlossener Transaktionen
§ 33Löschung von Emissionszertifikaten
§ 34Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
§ 35Verfügungsbeschränkungen
Unterabschnitt 5
Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
§ 36Eintragung der Brennstoffemissionen
§ 37Abgabe von Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 6
Sicherheit
§ 38Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
§ 39Pflicht zur Meldung von Straftaten
§ 40Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
§ 41Vertraulichkeit
Unterabschnitt 7
Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
§ 42Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
§ 43Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
§ 44Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
§ 45Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
§ 46Bereinigter Zusatzbedarf
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 47Inkrafttreten
Anlage 1
(zu § 19 Absatz 2)
Kontoarten
Anlage 2
(zu § 21 Absatz 1)
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
Anlage 3
(zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
Anlage 4
(zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
Anlage 5
(zu § 25 Absatz 2)
Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
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§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 9, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Arbeitstag:
ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2.
Kontoangaben:
alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3.
Kontobevollmächtigte Person:
eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4.
Kontoinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5.
Transaktion:
die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6.
Vorgang:
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;
7.
zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
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§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung

(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.
(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.
(3) Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts
1.
für die Jahre 2021 bis 2025 zu einem Festpreis verkauft,
2.
für das Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors versteigert und hinsichtlich der Überschussmenge und der Nachkaufmenge jeweils zu einem Festpreis verkauft und
3.
für die Jahre ab 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft.
Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.
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§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle

(1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brennstoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der geregelte Markt insbesondere
1.
mit der geeigneten Technik ausgestattet ist, die den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und dem Stand der Technik entspricht,
2.
die zum Betrieb des geregelten Marktes erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt und
3.
über ein dem geregelten Markt angeschlossenes Clearing-System verfügt, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, genügt, und das für die Abwicklung der Verkäufe genutzt wird.
(2) Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle die Veräußerung der Emissionszertifikate nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt. Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.
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§ 5 Zugangsbedingungen

(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme an den Veräußerungsverfahren sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.
(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.
(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für die Teilnahme am Veräußerungsverfahren unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. Die Zulassungsbedingungen dürfen keine höheren Anforderungen stellen als die Zulassungsbedingungen für die Teilnahme am Handel mit den Produkten, die am geregelten Markt der beauftragten Stelle veräußert werden.
(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Zulassungsberechtigten nach Absatz 1 den Erwerb der Emissionszertifikate über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
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§ 6 Veräußerungstermine

Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten. Sie ist zudem verpflichtet, die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- oder Versteigerungsgeboten nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. Satz 1 und 2 gelten nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Veräußerungsbetriebs.
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§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe

(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Veräußerungstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
(2) Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Veräußerungstermin folgende Angaben der Erwerber, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist:
1.
Kontoinhaber im nationalen Emissionshandelsregister,
2.
Kontonummer im nationalen Emissionshandelsregister und
3.
Anzahl der veräußerten Emissionszertifikate.
Erwerber im Sinne von Satz 1 ist sowohl derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2.
(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Veräußerungsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten. Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben. Die zuständige Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anordnung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegenüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn sie dies für erforderlich erachtet. Weitergehende aufsichtsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 9, § 10 Absatz 1 und § 15 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
1.
die Durchführung des Veräußerungsverfahrens,
2.
die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, oder
3.
die Erfüllung ihrer in Absatz 3 jeweils genannten Aufgaben.
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§ 8 Transaktionsentgelte

(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.
(2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen.
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§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf

Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:
1.
Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,
2.
den Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen den Geschäftsplan,
3.
das Organigramm der Eigentümerstruktur,
4.
eine Angabe einer Bankverbindung und
5.
den Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.
Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.
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§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge

(1) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.
(2) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.
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§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine

(1) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2026 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und abzüglich des zusätzlichen Bedarfs nach § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der Einführungsphase. Der zusätzliche Bedarf nach Satz 1 ergibt sich aus der Summe aus den für die Jahre 2021 bis 2024 nach § 46 Absatz 3 veröffentlichten Mengen der bereinigten Zusatzbedarfe und einem für das Jahr 2025 anzusetzenden Zusatzbedarf im Umfang von 39 Millionen Emissionszertifikaten. Die zuständige Stelle veröffentlicht die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 30. April 2026 auf ihrer Internetseite.
(2) Sinkt die nach einem Versteigerungstermin verbleibende Gesamtversteigerungsmenge unter das Dreifache der pro Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei weitere Versteigerungstermine im Jahr 2026 statt. In dem letzten Versteigerungstermin im Jahr 2026 wird die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge angeboten. Für die in Satz 1 genannten zwei weiteren Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine Anwendung. Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(3) Ein Versteigerungstermin wird annulliert, wenn
1.
bei dem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge am Ende der Gebotsfrist geringer ist als die vorgesehene Versteigerungsmenge oder
2.
die Annullierung als Maßnahme nach § 7 Absatz 3 angeordnet wird.
Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht, findet der vorgesehene Versteigerungstermin nicht statt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird die für den annullierten Versteigerungstermin vorgesehene Versteigerungsmenge nicht von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen. Soweit erforderlich, wird der nach Satz 1 oder 2 entfallene Versteigerungstermin unverzüglich nachgeholt. Für die Ankündigung dieses Nachholtermins gilt eine verkürzte Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche.
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§ 12 Versteigerungsverfahren

(1) Die Mindestgebotsmenge beträgt ein Emissionszertifikat. In einem Versteigerungstermin darf die Summe der einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je Auslieferungskonto nicht höher sein als 50 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge. Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro beträgt.
(2) Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen.
(3) Zu dem von der die Versteigerung durchführenden Stelle festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht. Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und deren Gebotspreis höher ist als der Zuschlagspreis, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. Sofern die Summe der Gebote zum Zuschlagspreis höher ist als die verbleibende Versteigerungsmenge, wird jedes dieser Gebote im Verhältnis der verbleibenden Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.
(4) Liegt der Zuschlagspreis in einem Versteigerungstermin bei 65 Euro und überschreitet die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis die Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter, die zum Zuschlagspreis geboten haben, abweichend von Absatz 3 die von ihnen gebotene Menge, sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis nicht höher liegt als das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge in diesem Versteigerungstermin. Sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge überschreitet, wird jedes Gebot im Verhältnis der doppelten vorgesehenen Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt. Die nach den Sätzen 1 und 2 über die vorgesehene Versteigerungsmenge hinaus zugeteilten Emissionszertifikate werden von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 6 Satz 1 entsprechend reduziert. Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(5) Beträgt die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge vor einem Versteigerungstermin weniger als ein Drittel der Gesamtversteigerungsmenge, findet Absatz 4 Satz 1 und 2 für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung.
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§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle

(1) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über
1.
den Zuschlagspreis,
2.
die Verteilung der Gebote sowie
3.
Kennziffern der Versteigerung, insbesondere über
a)
die Gesamtzahl der Bieter,
b)
die Zahl der erfolgreichen Bieter,
c)
das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge,
d)
die Spanne der Gebotspreise sowie
e)
die nach dem Versteigerungstermin noch verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026.
Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird.
(2) Im Rahmen der Beobachtungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 hat die beauftragte Stelle insbesondere darauf zu achten, ob es bei den Versteigerungsterminen Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist. Bei Feststellung entsprechender Anzeichen ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen. Im Fall einer Information nach Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter über § 12 Absatz 1 Satz 2 hinaus beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden.
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§ 14 Verkauf der Überschussmenge

Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
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§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge

Im Jahr 2027 verkauft die beauftragte Stelle bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat. Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben. Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
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§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027

(1) Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend.
(2) Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten. Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.
(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.
(4) Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
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§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels

(1) Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.
(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.
(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 11.9.2025 I Nr. 209 +++)
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§ 18 Emissionshandelsregister

(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.
(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:
1.
Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;
2.
Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;
3.
Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;
4.
Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;
5.
Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;
6.
Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.
(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status „offen“, „gesperrt“, „ausschließlich Abgabe“ oder „geschlossen“ setzen.
(2) Von Konten im Status „offen“ dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
(3) Von Konten im Status „gesperrt“ und Konten im Status „ausschließlich Abgabe“ können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34, 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im Status „ausschließlich Abgabe“ gilt Satz 1 zudem entsprechend für Vorgänge und Transaktionen nach § 33.
(4) Von Konten im Status „geschlossen“ können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden. Ein Konto im Status „geschlossen“ kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Eröffnung von Konten

(1) Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister. Der Antragsteller bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 25 und übermittelt der zuständigen Behörde
1.
für die Eröffnung eines Compliance-Kontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 4 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Compliance-Kontos vom Antragsteller zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b und c. Der für den Kontoinhaber angegebene Name für ein Compliance-Konto muss mit dem Namen der natürlichen Person, juristischen Person oder Personengesellschaft übereinstimmen, die nach dem Energiesteuergesetz steuerpflichtig ist;
2.
für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe a bis d oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 3 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe e bis h.
Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die vollständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet, diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Behörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 durch den Antragsteller an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(2) Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn
1.
die übermittelten Angaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind und die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht beseitigt wurden,
2.
gegen den Antragsteller oder, im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragssteller, gegen eine Leitungsperson des Antragstellers wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn kein Ermittlungsverfahren geführt wird, aber die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer der in Satz 1 genannten Straftaten verfolgt wird oder deswegen gegen sie in den letzten fünf Jahren eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurde,
3.
die zuständige Behörde berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Konto für eine der in Nummer 2 genannten Straftaten verwendet werden soll, oder
4.
an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, der nicht Verantwortlicher ist, Zweifel bestehen.
(3) Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen. In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 25 bestimmt werden. Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf den Kontostatus „ausschließlich Abgabe“ gesetzt.
(4) Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird. Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 25 Absatz 2.
(5) Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 22 Aktualisierung von Kontoangaben

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Kontoangaben und der Angaben über kontobevollmächtigte Personen unverzüglich in das nationale Emissionshandelsregister einzutragen. Der Kontoinhaber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
(2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß Absatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rückgängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Der Kontoinhaber wird über diese Rückgängigmachung unterrichtet.
(4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröffnungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
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§ 23 Sperrung von Konten

(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt“, wenn
1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 18 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 22 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,
4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,
6.
der Kontoinhaber gegen § 25 Absatz 3 verstoßen hat,
7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 21 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,
8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,
9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 36 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 35 Absatz 3 vorliegt oder
11.
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder
12.
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen“, sobald
1.
die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht mehr vorliegen oder
2.
im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.
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§ 24 Schließung von Konten

(1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“.
(2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Kontos bei Eröffnung nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind oder
2.
die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status „gesperrt“ gemäß § 23 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn
1.
der Verantwortliche den Betrieb eingestellt hat,
2.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 36 eingetragen hat und
3.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 37 eine Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die größer oder gleich seinen zu berichtenden Brennstoffemissionen war.
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.
(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.
(5) Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.
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§ 25 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen

(1) Der Kontoinhaber ernennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person. Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.
(2) Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. Bei einer Kontoeröffnung nach § 21 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn
1.
die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt hat oder
2.
gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.
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§ 26 Rechte von kontobevollmächtigten Personen

(1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevollmächtigten Personen für Konten im nationalen Emissionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordneten Konten.
(2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den bestehenden Zugang zum nationalen Emissionshandelsregister aus technischen oder sonstigen Gründen nicht nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vorgänge oder Transaktionen veranlassen oder bestätigen.
(3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person für verschiedene Konten sein.
(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre Vollmacht nicht auf Dritte übertragen.
(5) Ein Kontoinhaber muss den Entzug der Vollmacht einer kontobevollmächtigten Person der zuständigen Behörde mitteilen. Die zuständige Behörde entfernt die kontobevollmächtigte Person nach dieser Mitteilung aus ihrer Funktion.
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§ 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister

(1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister, wenn
1.
die kontobevollmächtigte Person versucht hat, Zugang zu Konten, Vorgängen oder Transaktionen zu erhalten, für die sie nicht zugangsberechtigt ist,
2.
die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshandelsregisters oder der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu beeinträchtigen,
3.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht oder gebraucht hat oder
4.
die Voraussetzungen für die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind.
(2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer kontobevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kontobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.
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§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten

(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass
1.
jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,
2.
auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.
(3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.
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§ 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten

Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig.
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§ 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.
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§ 31 Ausführung von Transaktionen

(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
(2) Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
(3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
1.
die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder
2.
die ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.
Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 30.
(4) Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
(5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:
1.
die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden,
2.
die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben,
3.
die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und
4.
den Preis je Emissionszertifikat in Euro.
Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.
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§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen

(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:
1.
Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 33 oder
2.
Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 37.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn
1.
auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die annulliert werden soll, die von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind oder
2.
der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 37 nicht erfüllen könnte.
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.
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§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten

(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.
(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.
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§ 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung

(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 37 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.
(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.
(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.
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§ 35 Verfügungsbeschränkungen

(1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.
(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.
(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.
(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.
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§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen

(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.
(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.
(4) Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.
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§ 37 Abgabe von Emissionszertifikaten

(1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab, indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.
(2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.
(3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszertifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoffemissionen angerechnet werden.
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§ 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters

(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn
1.
ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zugang zu Daten oder Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister vorliegt oder
2.
technische Gründe dies erforderlich machen.
(2) Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.
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§ 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten

Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht wurde.
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§ 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten

(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kontoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmächtigten Personen erforderliche personenbezogene Daten:
1.
Name und Vorname nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
2.
Art, Nummer und Gültigkeitsdatum des Ausweisdokuments nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
4.
Adressdaten nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
5.
Kontaktinformationen nach den Anlagen 2 und 5 zu dieser Verordnung;
6.
Nachweis über die Inhaberschaft über ein offenes Bankkonto im Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung;
7.
Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes nach den Anlagen 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;
8.
Führungszeugnis nach den Anlagen 3 und 5 zu dieser Verordnung;
9.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 21 und 25 genannten Daten zu dem in § 18 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
1.
den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters,
2.
die Durchführung des Veräußerungsverfahrens oder
3.
die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz.
(4) Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 18 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung nach Absatz 2, zu löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
(5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale Emissionshandelsregister und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.
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§ 41 Vertraulichkeit

Im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 43 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters gespeichert werden.
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§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.
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§ 43 Veröffentlichung von Informationen

(1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
1.
Name und Adressdaten des Kontoinhabers,
2.
Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate,
3.
Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch abgegebene Emissionszertifikate und
4.
Daten über eingetragene Emissionen eines Kalenderjahres einschließlich Berichtigungen.
(2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die im nationalen Emissionshandelsregister innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
1.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, von dem die Transaktion veranlasst wurde,
2.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst wurde,
3.
Anzahl der von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Einheitenkennung und
4.
Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Datum des Abschlusses der Transaktion.
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§ 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
1.
für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
2.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
3.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.
(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:

JahrJährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
2021301 037 178
2022291 116 621
2023280 149 525
2024275 998 949
2025260 092 203
2026254 774 703
2027236 220 646
2028217 666 514
2029199 112 382
2030180 558 250
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen
1.
anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und
2.
unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.
(4) Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 11.9.2025 I Nr. 209 +++)
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§ 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge

(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
1.
nach § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
nach § 17 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
1.
der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und
2.
der Grunderhöhungsmenge, die für dieses Kalenderjahr festgelegt worden ist.
(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.
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§ 46 Bereinigter Zusatzbedarf

(1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:
1.
die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und
2.
die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 44 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge.
(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus
1.
der Menge der für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres abgegebenen Emissionszertifikate und
2.
der Menge an Emissionszertifikaten, die der Gesamtmenge an Brennstoffemissionen entspricht, die gegenüber den jeweils ursprünglich für ein Kalenderjahr berichteten Brennstoffemissionen aufgrund nachträglicher Änderungen der Emissionsberichte für die Kalenderjahre ab dem Jahr 2021 bis zu dem jeweiligen Kalenderjahr im Sinne von Nummer 1 hinzukommen, soweit diese Änderungen der Emissionsberichte nicht bereits bei der Bestimmung der Abgabemenge eines vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt worden sind.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite
1.
für das Kalenderjahr 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2024 und
2.
für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres.
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§ 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2)
Kontoarten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3037)
 
Name
der Kontoart
Eröffnung
auf Antrag von
KontoinhaberFür Kontoart
vorgesehene Vorgänge und Transaktionen
Angaben zur
Eröffnung der Kontoart
AbgabekontoEröffnung ohne Antrag durch die zuständige BehördeZuständige BehördeAlle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31, 32 und 37entfällt
Compliance-KontoVerantwortlicherVerantwortlicherAlle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5
HandelskontoNatürliche oder juristische Person oder PersonengesellschaftNatürliche oder juristische Personen sowie PersonengesellschaftenAlle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5
LöschungskontoEröffnung ohne Antrag durch die zuständige BehördeZuständige BehördeAlle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31 bis 34entfällt
NationalkontoEröffnung ohne Antrag durch die zuständige BehördeZuständige BehördeAlle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29entfällt
VeräußerungskontoFür den Verkauf zuständige StelleFür den Verkauf zuständige StelleAlle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5
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Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1)
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3038)
 
1.
Name, bei natürlichen Personen zudem Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers,
2.
Registrierungsnummer des Kontoinhabers, soweit der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland des Antragstellers bei natürlichen Personen,
4.
Art, Gültigkeit und Nummer des Ausweisdokuments bei natürlichen Personen,
5.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers, soweit vorhanden,
6.
Geschäftszweck bei juristischen Personen oder Personengesellschaften,
7.
zuständiges Hauptzollamt, soweit vorhanden,
8.
Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen bei dem zuständigen Hauptzollamt, soweit vorhanden, und
9.
Angaben über Maßnahmen zur Geldwäscheprävention im Unternehmen des Antragstellers.
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Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3039)
 
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
1.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:
a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,
b)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
c)
Name, Vorname und Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle,
d)
Liste der Geschäftsführer,
e)
Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanz oder, sofern keine geprüfte Bilanz vorliegt, der Bilanz mit Stempel der Steuerbehörde oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers,
f)
Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers, sofern dies aus den gemäß Buchstabe a vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht,
g)
Führungszeugnis der vertretungsberechtigten natürlichen Person, die für den Antragsteller die Kontoeröffnung beantragt, und
h)
Führungszeugnis des wirtschaftlich Berechtigten oder des Geschäftsführers des Antragstellers.
2.
Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:
a)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
b)
Führungszeugnis der natürlichen Person,
c)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und
d)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe c ersichtlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3040)
 
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
1.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:
a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,
b)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
c)
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle.
2.
Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:
a)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
b)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und
c)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der Hauptwohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe b ersichtlich ist.
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Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2)
Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3041)
 
1.
Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Person,
3.
Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,
4.
Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,
5.
eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:
a)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,
b)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,
6.
Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.