Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *) § 16Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: