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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)

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  Eingangsformel
  § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  § 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
  § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
  § 4 Durchführung der Berufsausbildung
  § 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
  § 6 Inhalt von Teil 1
  § 7 Prüfungsbereiche von Teil 1
  § 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik“
  § 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte“
  § 10 Inhalt von Teil 2
  § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“
  § 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
  § 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
  § 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  § 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
  § 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“
  § 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
  § 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  § 21 Übergangsregelung
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Sachliche Gliederung –
  Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Zeitliche Gliederung –