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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Werkstoffbearbeitung,
2.
Steuerungstechnik,
3.
Heben und Bewegen von Lasten,
4.
Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,
5.
Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,
6.
Gewinnung und Deponierung,
7.
Förderung,
8.
Logistik und Transport;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:
1.
Bewetterungs- und Klimatechnik,
2.
Versatz,
3.
Vortriebs- und Gewinnungstechnik,
4.
Fahrung;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:
1.
Bohrtechnische Ausrüstung,
2.
Bohrlochkonstruktion,
3.
Bohrlochmessung,
4.
Zementierung,
5.
Spülungstechnik,
6.
Bohrregime,
7.
Bohrlochkontrolle;
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
7.
Qualitätssicherung.