(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
- 2.
Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
- 3.
Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
- 4.
Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
- 5.
Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.