der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt waren, deren Ämter nicht in den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt sind und bei denen
- a)
auf Grund dieses Gesetzes die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen geändert oder Amtszulagen eingeführt oder gestrichen werden,
- b)
der künftige Wegfall auf Grund dieses Gesetzes erforderlich wird,