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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
§ 9 Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte

§ 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen keine Anwendung. Bleibt im übrigen bei der Anwendung der Vorschrift auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte das der Berechnung des Grundgehalts zugrunde zu legende Lebensalter hinter dem tatsächlichen Lebensalter des Richters oder Staatsanwalts zurück, so ist das Grundgehalt nach der Lebensaltersstufe zu gewähren, die der Dienstaltersstufe entspricht, die der Richter oder Staatsanwalt nach seinem bisherigen Besoldungsdienstalter erreicht hat. Dabei entspricht die Stufe 1 der Anlage IV Nr. 4 der Dienstaltersstufe 6 der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.