Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) § 6Zahlung des Anpassungszuschlages
Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.