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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
§ 4 

Auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.