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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
§ 20
Gesetzliches Vorkaufsrecht
Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
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