(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung
- 1.
der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
- 2.
der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
- 3.
der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
- 4.
der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
zu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.