(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2a die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt oder das Konzept nicht verfügbar hält,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3 oder 3a, einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 7.
- entgegen
- a)
- § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4a Satz 1,
- b)
- § 10 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, oder
- c)
- § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 8.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, die Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder unterweist oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört,
- 9.
- entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht oder nicht rechtzeitig erprobt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 10.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
- 11.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Information nicht zugänglich macht, nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
- 12.
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht nicht zur Einsicht bereithält,
- 13.
- entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 14.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 15.
- entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.
(2) (weggefallen)
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
- 2.
- eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
