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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung,
die Beschaffenheit und den Betrieb
§  3Allgemeine Anforderungen
  
Abschnitt 3
Anforderungen an den
Betrieb von Verdunstungs-
kühlanlagen und Nassabscheidern
§  4Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
§  5Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
§  6Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
Abschnitt 4
Anforderungen an
den Betrieb von Kühltürmen
§  7Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen
§  8Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen
Abschnitt 5
Anforderungen bei
Überschreitung der Maßnahmen-
werte oder bei Störung des Betriebs
§  9Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte
§ 10Informationspflichten
§ 11Störungen des Betriebs
Abschnitt 6
Anforderungen an die Überwachung
§ 12Betriebstagebuch
§ 13Anzeigepflichten
§ 14Überprüfung der Anlagen
Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften
§ 15Zulassung von Ausnahmen
§ 16Weitergehende Anforderungen
§ 17Informationsformate und Übermittlungswege
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 18Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
§ 19Ordnungswidrigkeiten
§ 20Inkrafttreten
Anlage 1(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)
Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
Anlage 2(zu § 3 Absatz 6)
Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
Anlage 3(zu § 10)
Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1
Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2
Anlage 4(zu § 12 und § 13)
Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12
Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13