Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung - BinSchAbgasV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisBinSchAbgasV
Ausfertigungsdatum: 20.08.2005
Vollzitat:
"Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 8.11.2011 I 2178 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 27. 8.2005 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.8.2005 I 2487 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 27.8.2005 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 255 S. 3).
Umsetzung der
EGRL 26/2004 (CELEX Nr: 304L0026) +++)
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Binnenschiffe:für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
- a)
- Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m (hoch) 3 oder mehr,
- b)
- Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
- c)
- Fahrgastschiffe,
- d)
- Fähren,
- e)
- schwimmende Geräte,
- f)
- Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
- 2.
- Binnenwasserstraßen:
- a)
- Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
- 3.
- Seeschiff:ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
- 4.
- Richtlinie:Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,
- 2.
- Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,
- 3.
- im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie
- 4.
- Seeschiffe.
(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
- 1.
- nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und
- 2.
- die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.
(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.
Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde
- 1.
- überprüft die Konformität der Produktion und
- 2.
- erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.
Motoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der Richtlinie einhalten.
