Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- "Eichung"die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
- 2.
- "Übereinkommen"das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
- 3.
- "Zentralstelle"die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest;
- 4.
- "Schiffe"Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
- 5.
- "Antragsberechtigte"der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person.
