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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
"Eichung"
die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
2.
"Übereinkommen"
das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
3.
"Zentralstelle"
die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest;
4.
"Schiffe"
Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
5.
"Antragsberechtigte"
der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person.