Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
§ 1.02 Allgemeines

1.
Für Fähren sind der ES-TRIN sowie die Anhänge III bis VII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Kapitel 5 ES-TRIN gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3.
Kapitel 15 ES-TRIN gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4.
Kapitel 19 ES-TRIN gilt mit folgenden Abweichungen:
a)
Artikel 19.01 Nummer 3 gilt nicht.
b)
Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des Artikels 19.01 Nummer 4 entsprechen.
c)
Landeklappen sind als Sammelflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind.
d)
Landstege nach Artikel 19.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe.
e)
Toiletten nach Artikel 19.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach Artikel 19.14 nicht erforderlich.
f)
Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach Artikel 19.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht erforderlich.
g)
Abweichend von Artikel 19.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa)
es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb)
jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und
cc)
die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
5.
Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
a)
§ 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
b)
die Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
c)
die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
6.
Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7.
Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
8.
Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9.
Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von ES-TRIN
a)
eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach Artikel 19.08 Nummer 5,
b)
eine tragbare Feuerlöschpumpe nach Artikel 19.12 Nummer 2 und
c)
ein Hydrant am Steuerhaus nach Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a
ausreichend.
10.
Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
a)
aus ES-TRIN gelten nicht:
aa)
Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 sowie Nummer 9 und 10,
bb)
Artikel 19.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,
cc)
Artikel 19.12 Nummer 1 bis 8,
b)
aus diesem Anhang:
§ 2.02 Nummer 8.
11.
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
a)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.
b)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus ES-TRIN:
aa)
Kapitel 3 sinngemäß,
bb)
Artikel 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
cc)
Kapitel 10 bis 12 sinngemäß,
dd)
Artikel 13.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang II § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,
ee)
Artikel 13.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,
ff)
Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h,
gg)
Artikel 13.08 Nummer 2,
hh)
Artikel 19.01 Nummer 2,
ii)
Artikel 19.06 Nummer 10 sinngemäß,
jj)
Artikel 19.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
kk)
Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9.
c)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
d)
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus ES-TRIN folgende Anforderungen:
aa)
Kapitel 8 und 9 sinngemäß,
bb)
Artikel 13.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.
e)
Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen.