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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
Inhaltsverzeichnis 

Teil I
 
Fähren
 
 
Kapitel 1
 
Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
 
§§ 
1.01Begriffsbestimmungen
1.02Allgemeines
1.03Fährzeugnis
1.04Kennzeichnung der Fähren
 
Kapitel 2
 
Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
 
2.01Fährkörper
2.02Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
2.03Einsenkungsmarken
2.04Festigkeit des Wagendecks
2.05Rettungsmittel
2.06Anker
2.07Zusätzliche Ausrüstung
2.08Landeklappen
 
Kapitel 3
 
Zusätzliche Anforderungen
an seil- und kettengebundene Fähren
 
3.01Begriffsbestimmungen
3.02Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
3.03Einsenkungsmarken
3.04Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
3.05Prüfung
3.06Prüfbedingungen und Prüfinhalte
3.07Bescheinigung
 
Kapitel 4
 
Übergangsbestimmungen für Fähren
 
4.01Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
 
Teil II
 
Barkassen
 
 
Kapitel 5
 
Sondervorschriften für Barkassen
 
5.01Allgemeines
5.02Schiffskörper
5.03Stabilität
5.04Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
5.05Freibord und Sicherheitsabstand
5.06Rettungsmittel
5.07Anker
5.08Ausrüstung
 
Kapitel 6
 
Übergangsbestimmungen für Barkassen
 
6.01Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
 
Teil III
 
Fahrgastboote
 
 
Kapitel 7
 
Sondervorschriften für Fahrgastboote
 
7.01Allgemeine Bestimmungen
7.02Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2
7.03Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4
7.04Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln
7.05Sicherheit am Arbeitsplatz
7.06Übergangs- und Sonderbestimmungen
 
Teil IV
 
Abweichungen
 
 
Kapitel 8
 
Abweichungen
 
8.01Abweichungen hinsichtlich Zulassung
 
Anlage 1Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen zu Anhang II § 3.04
Anlage A: Ermittlung der Seilkräfte
Anlage B: Querwiderstandsbeiwert
Anlage 2Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind, sowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren) zu Anhang II § 3.04