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Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BiomasseV

Ausfertigungsdatum: 21.06.2001

Vollzitat:

"Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 10 G v. 24.2.2012 I 212

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Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28.6.2001 +++)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
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§ 1 Aufgabenbereich

Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
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§ 2 Anerkannte Biomasse

(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
1.
Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
2.
aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
3.
Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
4.
Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
5.
aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
6.
aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:
1.
Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
2.
durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.
(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.
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§ 2a Energieerträge anerkannter Biomasse

(1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung.
(2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Energieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für jeden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatzstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multipliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Verhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Einsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung gesetzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatzstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeordnet werden können, gelten für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Stromerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen entsprechend ihres prozentualen Anteils an der übrigen Stromerzeugung zugerechnet.
(3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstofflieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung folgende Informationen enthalten:
1.
den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,
2.
den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N ermittelt hat,
3.
die Nummer des Prüfberichts,
4.
die Probennummer und
5.
das Datum der Probennahme.
Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden.3)
3)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
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§ 3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe

Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:
1.
fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
2.
Torf,
3.
gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,
4.
Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz
5.
Papier, Pappe, Karton,
6.
Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
7.
Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
8.
Textilien,
9.
tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, soweit es sich
a)
um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt,
b)
um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,
c)
um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstaben b Unterbuchstaben iii bis v, h und n handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder
d)
um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,
10.
Deponiegas,
11.
Klärgas.
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§ 4 Technische Verfahren

(1) Als technische Verfahren zur Erzeugung von Strom aus Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten einstufige und mehrstufige Verfahren der Stromerzeugung durch folgende Arten von Anlagen:
1.
Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen, einschließlich Organic-Rankine-Cycle-(ORC)-Prozessen,
2.
Verbrennungsmotoranlagen,
3.
Gasturbinenanlagen,
4.
Brennstoffzellenanlagen,
5.
andere Anlagen, die wie die in Nummern 1 bis 4 genannten technischen Verfahren im Hinblick auf das Ziel des Klima- und Umweltschutzes betrieben werden.
(2) Soweit eine Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne dieser Verordnung mit einem Verfahren nach Absatz 1 nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen Stoffen als Biomasse möglich ist, können auch solche Stoffe eingesetzt werden.
(3) In Anlagen nach Absatz 1 und 2 darf bis zu einem Anteil von 10 vom Hundert des Energiegehalts auch Klärgas oder durch thermische Prozesse unter Sauerstoffmangel erzeugtes Gas (Synthesegas) eingesetzt werden, wenn das Gas (Synthesegas) aus Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung erzeugt worden ist.
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§ 5 Umweltanforderungen

Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ist Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2) Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1671 - 1672)
 Einsatzstoffe zur BiogaserzeugungEnergieertrag
(Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
 1.Altbrot254
 2.Backabfälle344
 3.Biertreber (frisch/abgepresst) 61
 4.Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 32
 5.Casein392
 6.Fettabscheiderinhalte 15
 7.Flotatfette 43
 8.Flotatschlamm 81
 9.Frittierfette562
10.Gemüse (aussortiert) 40
11.Gemüseabputz 26
12.Getreide (Ausputz)254
13.Getreideabfälle272
14.Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15 22
15.Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion 18
16.Getreidestaub172
17.Glyzerin421
18.Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege 43
19.Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 58
20.Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 11
21.Kartoffeln (aussortiert) 92
22.Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 66
23.Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion  3
24.Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 61
25.Kartoffelschalen 66
26.Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27 18
27.Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 17
28.Kleie270
29.Labmolke eingedickt 44
30.Labmolke frisch 18
31.Mageninhalt (Schwein) 27
32.Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 33
33.Magermilch trocken363
34.Melasse aus der Rübenzuckerherstellung166
35.Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 70
36.Milchzucker378
37.Milchzuckermelasse 91
38.Milchzuckermelasse proteinarm 69
39.Molke mit Ausnahme von Nummer 40 18
40.Molke teilentzuckert trocken298
41.Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt) 49
42.Panseninhalt 33
43.Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 92
44.Rapsextraktionsschrot274
45.Rapskuchen317
46.Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung) 50
47.Sauermolke eingedickt 42
48.Sauermolke frisch 20
49.Schnittblumen (aussortiert) 55
50.Speisereste 57
51.Straßenbegleitgras 43
52.Tierblut 83
53.Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 64
54.Zuckerrübenschnitzel 64
55.Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, ist folgender Energieertrag „E 0“ zu verwenden:
110 m3 pro Tonne Frischmasse. 
 Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse – absolut trocken)
56.Sägenebenprodukte 19
57.Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H 0“ verwenden:
17,2 GJ pro Tonne Frischmasse 
58.Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heizwert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffverbrennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.
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Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1673 - 1674)
 Einsatzstoffe zur BiogaserzeugungEnergieertrag
(Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
 1.Corn-Cob-Mix (CCM)242
 2.Futterrübe 52
 3.Futterrübenblatt 38
 4.Getreide (Ganzpflanze)*) 103
 5.Getreidekorn320
 6.Gras einschließlich Ackergras100
 7.Grünroggen (Ganzpflanze)*)  72
 8.Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*)  63
 9.Kartoffelkraut 30
10.Körnermais324
11.Lieschkolbenschrot148
12.Mais (Ganzpflanze)*) 106
13.Sonnenblume (Ganzpflanze)*)  67
14.Sorghum (Ganzpflanze)*)  80
15.Sudangras 80
16.Weidelgras 79
17.Zuckerrüben 75
18.Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe 46
19.Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag „E I“ zu verwenden:
 50 m3 pro Tonne Frischmasse.
*)
Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.
 Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse – absolut trocken)
20.Getreide (Ganzpflanze) 16,5
21.Gras einschließlich Ackergras 16,1
22.Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Nummer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind, einschließlich Rinde. 18,6
23.Miscanthus 17,7
24.Rinde 19,1
25.Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stockholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln.19 
26.Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H I“ verwenden:
6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1675 - 1676)
 Einsatzstoffe zur BiogaserzeugungEnergieertrag
(Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
 1.Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wildblumenaufwuchs 72
 2.Durchwachsene Silphie 67
 3.Geflügelmist, Geflügeltrockenkot 82
 4.Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 86
 5.Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland. 43
 6.Leguminosen-Gemenge 79
 7.Lupine 80
 8.Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 79
 9.Pferdemist 35
10.Phacelia 80
11.Rinderfestmist 53
12.Rindergülle 17
13.Schafmist, Ziegenmist 59
14.Schweinefestmist 45
15.Schweinegülle 12
16.Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Getreide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt (Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Nebenernteprodukt vom Korn separiert vorliegt.161
17.Winterrübsen 70
 Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse – absolut trocken)
18.Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde.  18,6
19.Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B. Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle. 19
20.Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Landschaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5 insbesondere Garten- und Parkabfälle. 19
21.Stroh im Sinne der Nummer 16  17,6
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.