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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 57
Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.
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