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Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMIPAktErmV

Ausfertigungsdatum: 30.12.2025

Vollzitat:

"Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 30. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 383)"

Die V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.12.2025 +++)

Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei

Die Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes

Das Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.