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Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV

Ausfertigungsdatum: 19.12.2025

Vollzitat:

"Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 375)"

V aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2025

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund
der StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324) sowie
der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1.
die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
2.
die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie
3.
die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten

(1) Abweichend von § 94 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft in den Verfahren, die sich nach der Wehrdisziplinarordnung richten, Akten
1.
in Papierform anlegen,
2.
in Papierform führen sowie
3.
in Papierform weiterführen.
Dies gilt auch für die den Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft von anderen Stellen übermittelten Akten.
(2) Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Dienststellen, die Bußgeldverfahren bearbeiten, in Bußgeldverfahren Akten in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.